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ein, mit der Maacgabe jedoch, daß der Kreisdirektor, so weit es sich nicht
blos um die Feststellung von Thatsachen, sondern um eine technische Beurthei-
lung handelt, und niche etwa bei der Reoision selbst schon zwei vereidigte
Werkmeister oder ein vereidigter Baubeamter zugezogen und vernommen worden
sind, das Gutachten unschen Sachperständigen noch vor dem Zusammentreten
mit den Kreis-K itgliedern oder bei denselben erfordern muß.
G. 77.
Die zur Zeit vorhandenen Ortschaftskatasier werden im Allgemeinen bei= lX. Erneue-
behalten und durch Beihefkung der Ab= und Zugangsnachweisungen fortgeführt.er Ka
Eine gänzliche Erneuerung derselben ist nur dann anzuordnen, wenn die Ueber-
sichtlichkeit derselben durch eine zu große Anhäufung dieser Nachweisungen, oder
durch die Nachtragung der Resultate einer allgemeinen oder speziellen Revision
zu sehr erschwert werden würde.
. 78.
Aus der Sozietaͤtskasse sind zu bestreiten: x. Beich
a) die wegen vorgefallener Brände für versicherte Gebäude oder unversicherte — lent zur
Gegenstände zu zahlenden Entschädigungen (PV. 79, bis 85.), Jahlane
b) die für höschgeräthschaften ausgesetzten Prämien und Vergütigungen
G. 113. bis 110.),
I) die anoln sfä der Sozietat (G. 120.).
K. 79.
Im Allgemeinen vergütigt die ständische Sozietät jeden Schaden, der 4 der Brand-
einem bei ihr versicherten Gebäude durch einen wirklichen Brand oder die zu Eueschädl-
dessen Löschung oder gegen dessen weitere Verbreitung auf Anordnung der= Bedingun-
die bKöschanslalten leitenden Behörden oder Personen angewendeten Mittel zu- 3# “ Be-
gefügt wird. 1. für ver-
K. 80. . Gebdude
Wenn ein Blitzstrahl nicht zuͤndet, sondern blos zertruͤmmert oder be-
schaͤdigt, so wird der einem versicherten Gebäude dadurch erwachsende Schade
ebenfalls vergütigt.
S. 81.
Auch die durch einen Krieg veranlaßten Fenerschäden, ohne Unterschied,
ob sie durch den Feind oder durch befreundete Truppen veranlaßt sind, werden
reglementsmaͤßig verguͤtigt.
g. 82.
Der Abschaͤtzung des Schadens, welcher in einem bei der Sozietaͤt ver-
sicherten Gebaͤude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, wenn ber Feuer-
schaden partiell gewesen, und das Gebaͤude nicht voͤllig abgebrannt oder zer-
stoͤrt ist.
(Ne. 2740.) §. 83.