Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Vst 
genstände. 
— — 
g. 83. 
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhaͤltniß zwischen demjenigen 
Theil des Gebaͤudes, welcher durch das Feuer und durch dessen Daͤmpfung ver- 
zestent und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, fest- 
zußellen. 
5. 84. 
Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr 
auf den vernichteten Theil des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin da- 
durch ausgesprochen, der wie vielste Theil desselben vernichtet worden ist, und 
nach diesem Verhältniß Entschädigung nach Maaßgabe der Versicherungssumme 
estimmt. 
g. 85. 
Dasselbe (. 82. 83. 84.) findet Statt, wenn ein versichertes Gebäude 
bei einem Brande durch die zu dessen Löschung oder gegen dessen Weiterver-= 
breitung auf Anordnung der die Löschanstalten leitenden Behörden oder Per- 
sonen angewendeten Mittel theilweise zerstört wird. « 
H.86. 
Damit diese Feststellung erfolgen koͤnne, duͤrfen die Theile des Gebaͤudes, 
welche durch das Feuer oder durch dessen Daͤmpfung nicht zerstoͤrt worden, und 
so weit dieses nicht zur Beseitigung einer weiteren Feuersgefahr noͤthig ist, nicht 
abgebrochen, auch nicht die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen 
Gebäude bei Seite geschafft werden, bevor nicht der Kreisdirektor die Einwilli- 
gung dazu gegeben har 
K. 87. 
Werden Gebäude, die bei der ständischen Sozietät nicht versichert sind, 
oder Pertinenzstücke des Bodens, die überhaupt nicht versichert werden können, 
z. B 
Zäune und andere Bewährungen, Bäume, Sträucher u. s. w., während 
einer Feuersbrunst nach den Anordnungen der die Löschanstalten leitenden Be- 
hörden oder Personen, ganz oder theilweise weggeschafft oder beschädigk, so wird 
aus der Sozietätskasse dafür ebenfalls eine Entschädigung, unter Anrechnung 
der übrig gebliebenen Theile oder Materialien, gewährt, jedoch nur dann, wenn 
jene Anordnungen den Schutz versicherter Gebaude zum Zwecke gehabt haben, 
und aus den Umsländen nicht hervorgeht, daß der entstandene Verlust oder 
Nachtheil auch ohne die getroffenen Anordnungen durch das Feuer selbst her- 
beigeführt worden sein würde. 
C. 88. 
In sofern wegen der in §F. 87. gedachten Beschädigungen von andern 
Gesellschaften oder Banken oder aus andern Kassen eine Vergütigung gewährt 
wird, kann aus der Sozietätskasse jedenfalls eine Entschädigung nur in soweit 
in
	        
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