— 379 —
G. 122.
Die Reparrition des Bedarfs auf die Mitglieder findet jährlich zweimal
Statt, sogleich nach dem 1. Juli und sogleich nach dem 1. Januar.
Jede Repartition umfaßt:
a) die Entschädigungsgelder für die im Laufe des vergangenen Halbjahrs
bei versicherten Gebäuden vorgekommenen Brandschaden (§#. 79. bis 85.)
b) die auf Veranlassung der Brände dieses Halbjahres zu zahlenden Ent-
schädigungen für unversicherte Gegenstände (W. 87. 88. und 118.) und
Prämien (. 113. und 114.), so wie die im Laufe desselben Zeitraums
fällig gewordenen Tar= und Revisionsgebühren und sonsiigen Verwal-
tungskosten.
P) die außerdem etwa auf Grund besonderer K I-Landtagsbeschlüsst
zu zahlenden Beiträge.
*v-i
Die für versicherte Gebäude zu zahlenden Entschädigungsgelder (S. 122. u. Verpflich-
ad a.) werden für die in jeder der vier Klassen beschädigten Gebäude beson- kungtn der
ders zusammengestellt, und die Entschädigungssumme einer jeden Klasse wird Kiassen
lediglich auf die in derselben Klasse versicherten Gebäude repartirt.
C. 124.
Die Prämien und Verwaltungskosten und die sonst etwa nach H. 122. c. Verpfüch-
ad c. aufzubringenden Betraäge, wie die Tarx= und Revisionsgebühren, werden zungen). Ge-
für den gesammten Sozietätsverband zusammengesiellt, davon die Zinsen des ·
Fonds und die im Laufe des Jahres eingekommenen Antrittsgelder in Abzug
gebracht, und der Ueberrest wird auf die vier verschiedenen Klassen nach Ver-
hältniß ihrer Versicherungssumme vertheilt, und der Antheil jeder Klasse mit
der von derselben aufzubringenden Entschädigungssumme nach F. 123. zugleich
repartirt.
Sollten die Zinsen und die Antrittsgelder mehr als die obenerwähnten
Ausgaben betragen, so partizipirt jede Klasse nach demselben Verhältnisse an
dem Ueberschusse. «
H.125.
Diehalbjährlichanciktägcsindianllgemcinenfo·zuberechnenundck.»qunvsspe
auszuschreiben,daßdadurchinjederKlasscnichtmehralöderBedarfdcsPURI-
vorangegangenenHalbjahrsaufgebrachtwikd.JederhalbjähklicheBeitkag
muß in dem Satze für Hundert Thaler Versicherungswerth immer auf Sil-
bergroschen abgerundet sein. Bildet sich dadurch ein Ueberschuß über den Be-
darf, so wird derselbe bei dem nächsien Ausschreiben berücksichtigt und ver-
wendet.
F. 126.
Zur Entrichtung der Beiträge sind alle Besitzer versicherter Gebdude
ohne Ausnahme verpflichtet. Diejenigen, welche ausgeschlossen werden (§#. *
(Nr. 2740.) is