Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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G. 122. 
Die Reparrition des Bedarfs auf die Mitglieder findet jährlich zweimal 
Statt, sogleich nach dem 1. Juli und sogleich nach dem 1. Januar. 
Jede Repartition umfaßt: 
a) die Entschädigungsgelder für die im Laufe des vergangenen Halbjahrs 
bei versicherten Gebäuden vorgekommenen Brandschaden (§#. 79. bis 85.) 
b) die auf Veranlassung der Brände dieses Halbjahres zu zahlenden Ent- 
schädigungen für unversicherte Gegenstände (W. 87. 88. und 118.) und 
Prämien (. 113. und 114.), so wie die im Laufe desselben Zeitraums 
fällig gewordenen Tar= und Revisionsgebühren und sonsiigen Verwal- 
tungskosten. 
P) die außerdem etwa auf Grund besonderer K I-Landtagsbeschlüsst 
zu zahlenden Beiträge. 
*v-i 
Die für versicherte Gebäude zu zahlenden Entschädigungsgelder (S. 122. u. Verpflich- 
ad a.) werden für die in jeder der vier Klassen beschädigten Gebäude beson- kungtn der 
ders zusammengestellt, und die Entschädigungssumme einer jeden Klasse wird Kiassen 
lediglich auf die in derselben Klasse versicherten Gebäude repartirt. 
C. 124. 
Die Prämien und Verwaltungskosten und die sonst etwa nach H. 122. c. Verpfüch- 
ad c. aufzubringenden Betraäge, wie die Tarx= und Revisionsgebühren, werden zungen). Ge- 
für den gesammten Sozietätsverband zusammengesiellt, davon die Zinsen des · 
Fonds und die im Laufe des Jahres eingekommenen Antrittsgelder in Abzug 
gebracht, und der Ueberrest wird auf die vier verschiedenen Klassen nach Ver- 
hältniß ihrer Versicherungssumme vertheilt, und der Antheil jeder Klasse mit 
der von derselben aufzubringenden Entschädigungssumme nach F. 123. zugleich 
repartirt. 
Sollten die Zinsen und die Antrittsgelder mehr als die obenerwähnten 
Ausgaben betragen, so partizipirt jede Klasse nach demselben Verhältnisse an 
dem Ueberschusse. « 
H.125. 
Diehalbjährlichanciktägcsindianllgemcinenfo·zuberechnenundck.»qunvsspe 
auszuschreiben,daßdadurchinjederKlasscnichtmehralöderBedarfdcsPURI- 
vorangegangenenHalbjahrsaufgebrachtwikd.JederhalbjähklicheBeitkag 
muß in dem Satze für Hundert Thaler Versicherungswerth immer auf Sil- 
bergroschen abgerundet sein. Bildet sich dadurch ein Ueberschuß über den Be- 
darf, so wird derselbe bei dem nächsien Ausschreiben berücksichtigt und ver- 
wendet. 
F. 126. 
Zur Entrichtung der Beiträge sind alle Besitzer versicherter Gebdude 
ohne Ausnahme verpflichtet. Diejenigen, welche ausgeschlossen werden (§#. * 
(Nr. 2740.) is
	        
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