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lassen, zu bestimmen, ob und in welcher Art dabei in außerordentlichen Fällen
während des Krieges erleichternde Abd&nderungen anzuordnen sein möchten.
K. 132.
Der der Sozietä#t gehörige sogenannte eiserne Fonds bildet ein gemein= 3 Harieht-
schaftliches Eigenthum derselben, an welchem 7 Gebaudeklasse nach Verhäl- va
niß ihrer Versicherungssumme Amtheil hat. Er ist dazu bestimmt, durch eine mung.
Vorschußleistung eine theilweise Auszahlung der Entschädigungsgelder nach
§. 110. früher möglich zu machen, als die Deckungsmittel zur definitiven Ver-
ausgabung derselben deschafft werden können. oweit er für diesen Haupt-
zweck nicht in Anspruch genommen wird, ist er durch Belegung bei der Bank
oder durch Ankauf von Staatsschuldscheinen, Pfandbriefen, ständischen Papie-
ren zinsbar zu machen. In gleicher Art geschieht auch die Belegung der Be-
stände der Kasse selbst, in soweit sie nicht gebraucht werden.
. 133.
Außerdem wachsen diesem Fonds die zur Sozietätskasse fließenden Geld-b. Einnahme.
strafen zu.
K. 134.
Wenn bei eintretender Kalamität der Fonds durch Vorschüsse, vermin= e. Ausgaben.
dert oder ganz absorbirt werden sollte, soll derselbe nach und nach auf Höhe
von 20,000 Rehlr. wieder hergestellt werden.
K. 135.
Ueber die Ausschreibung, Einziehung und Verwendung der Beiträge und XII. Rech-
die Einnahmen und Ausgaben des Honte öfonds, und über dessen Benutzung, nungsle
sowie überhaupt über ihre gesammte Verwaltung hat die Generalkasse jahrlich
Rechnung zu legen.
Die Rechnung wird von dem Generaldirektor abgenommen, und dem
Kommunal-Landtage überreicht, der dieselbe revidirt und nach Erledigung der
erwa gemachten Monita die Decharge ertheilt. Halbja4hrig werden durch Amts-
blätter die Ausschreiben bekannt gemacht, und zugleich die Zahl der im Laufe
des halben Jahres vorgekommenen Brände und der dafür aus jeder Klasse zu
zahlenden Entschädigungssumme angegeben.
K. 136.
Die Verwaltung der Kreis-Feuersozietäts-Kasse steht unter der Aufsicht
und Kontrolle der aozren Kreisstände. Die jährlich darüber zu legende
Rechnung wird auf den Kreiskagen revidirt und abgenommen. Den Kreis-
ständen steht frei durch den Landrath, oder wenn dieser Kreisdirektor ist, durch
den áltesten Kreisdeputirten unter Zuziehung von den Assozürten die Kreiskasse
zu revidiren, und alle von ihnen etwa wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten
zu rügen und abzustellen.
(Nr. 2710) . 137.