Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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b) wenn zwar der richtige Stempelbetrag, dieser aber nicht in der zu 
1. und 2. vorgeschriebenen Art verbraucht, oder wenn die Bestimmung 
zu 3. außer Acht gelassen worden, in eine Ordnungsstrafe von 15 
Silbergroschen für jeden Kontraventionsfall. 
Enthält die Zuwiderhandlung zugleich ein mit härterer Strafe be- 
drohtes Verbrechen, so ist nur die Söcche dieses Verbrechens in Anwen- 
dung zu bringen. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 17. Juli 1840 " 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Flottwell und Uhden. 
(Nr. 2742.) Gesetz, betreffend den Bau und die Unterhaltung der Schul= und Küsterhäuser. 
Vom 21. Juli 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Da die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts im §F. 37. Theil II. 
Titel 12. wegen des Baues und der Unterhaltung derjenigen Schulhaͤuser, 
welche zugleich Küsterwohnungen sind, dem mit der Entwickelung des Schul- 
wesens erweiterten Bedürfnisse nicht mehr überall entsprechen, so verordnen 
Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer ge- 
treuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths für die 
Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat, was folgt: 
g. 1. 
Die Bestimmung des F. 37. Thl. II. Tit. 12. des Allgemeinen Land- 
rechts, nach welcher der Bau und die Unterhaltung derjenigen Schulhäuser, die 
zugleich Küsterwohnungen sind, auf eben die Art, wie bei Pfarrbauten vorge- 
schrieben, zu besorgen ist, soll fortan nur unter nachstehenden Beschränkungen 
und Maaßgaben (F. 2. bis 6.) zur Anwendung kommen. 
g. 2. 
Einzelne Ortschaften, Gemeinden, Theile von Gemeinden, oder Einwoh- 
nerklassen, welche innerhalb der Parochie, zu der die Küsterei gehört, mit Ge- 
nehmigung der Behörden eine eigene öffentliche Schule haben, sind von Bei- 
trägen zu denjenigen Bauten und Reparaturen an dem Schul= und Küster- 
hause frei, welche allein durch das Bedürfniß der Schulanstalt veranlaßt 
werden. 
g. 3. 
Tritt bei dem mit der Kuͤsterwohnung verbundenen Schullokale das Be- 
duͤrfniß ein, die Schulstube zu erweitern, oder Raͤume fuͤr neue Schulklassen 
oder
	        
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