Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 400 — 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 17. Juli 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Flottwell. Uhden. Frh. v. Canitz. 
  
(Nr. 2749.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. August 1846., den Tarif für das zu Anklam 
zu erhebende Bohlwerks-, Pfahl= und Brücken-Aufzugsgeld betreffend. 
ch will auf Ihren Bericht vom 14. v. M. den zurückerfolgenden Tarif für 
das zu Anklam zu erhebende slädtische Bohlwerks-, Pfahl= und Brückengeld 
mit Vorbehalt einer Revision von 5 zu 5 Jahren hierdurch genehmigen, habe 
solchen demnach vollzogen und beauftrage Sie, den Tarif nebst dieser Order 
durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. — Mit dem Tage, an welchem 
dieser neue Tarif in Kraft tritt, soll die Erhebung der städtischen Schiffahrks-= 
Abgaben zu Anklam nach dem bisher üblichen Tarife eingestellt werden. 
Sanssouci, den 7. August 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staats= und Finanzminister Flottwell. 
  
Tarif 
für das zu Anklam zu erhebende Bohlwerks-, Pfahl- 
und Brücken-Aufzugsgeld. 
E. ist zu entrichten: 
A. Bohlwerksgeld, wenn das staͤdtische Bohlwerk zu Anklam zum Loͤ- 
schen oder Laden benutzt wird, 
I. für alle Schiffsgefäße, welche mehr als 1 Preußische Last (4000 k..) 
Tragfähigkeit haben, für die Last Tragfähigkeit. 2 Sgr. " Ml. 
fuͤr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.