Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Strafbestimmung. 
Wer sich der Entrichtung der durch obigen Tarif bestimmten Abgaben 
entzieht, zahlt als Strafe das Vierfache des defraudirten Betrages. 
Gegeben Sanssouci, den 7. August 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. 
  
. (Nr. 2750.) Allerhöchste Kabinets-Order vom 28. August 1846., die Verleihung der revidir- 
ten Stäbteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Essen betreffend. 
D. (nach Ihrem Berichte vom 24. d. M. die Meistbeerbten zu Essen in 
überwiegender Mehrheit die Einführung der revidirten Städreordnung beantragt 
haben, so will Ich unter Hinweisung auf den Vorbehalt im Eingang zur Ge- 
meindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845. der Stadt Iseen die 
revidirte Stadteordnung vom 17. März 1831. hierdurch verleihen. — Sie ha- 
ben den Ober-Präsidenten der Provinz wegen Einführung derselben mit der 
erforderlichen Weisung zu versehen und diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 28. August 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 2751.) Alerhöchste Kabinets-Order vom 4. September 1846., ie Verleihung der 
revidirten Städteordnung vom 17. März 1831. an die Stadt Mühlhei 
an der Ruhr betreffend. 
D.CQ nach Ihrem Berichte vom 23. v. M. von den Meistbeerbten zu Mühl- 
heim an der Ruhr die Einführung der revidirten Stadteordnung beantragt wor- 
den ist, so will Ich unter Hinweisung auf den Vorbehalt im Eingange der 
Gemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845. der Stadt Mühl- 
heim an der Ruhr die revidirte Städteordnung vom 17. März 1831. hierdurch 
verleihen. Sie haben demnach den Ober-Präsidenten der Provinz wegen Ein- 
führung derselben mit Auftrag zu versehen und die Bekanntmachung dieses 
Meines Befehls durch die Glisenauet zu veranlassen. 
Sanssouci, den 4. September 184 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister v. Bodelschwingh.
	        
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