Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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fen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher 
Art nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar derge- 
sialt, daß für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Um- 
siänden bei den Fahrien zur Anwendung kommenden, sondern auch die sonst 
noch vorhandenen Transportmittel benutzt werden. 
Auch bleibt der Militairverwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Trans- 
porten eigener Transport= und Dampfwagen zu bedienen. 
In solchen Fällen wird der Gesellschaft, außer der Erstattung der 
Feuerungskosten, nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. 
Artikel 27. 
Soweit nicht besondere Festsetzungen in diesem Statut über die Verhälc- 
nisse der Gesellschaft zum Staate enthalten sind, bestimmen sich dieselben nach 
dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom dritten November achtzehn 
Hundert acht und Oreißig und den in Folge desselben ergangenen oder noch 
zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie nach dem Hesche über Aktien= 
Gesellschaften vom neunten November achtzehn Hundert drei und vierzig. 
Artikel 28. 
Die von dem bis jur Wahl der Direktion bestehenden Komitc der Ge- 
sellschaft akzeptirten Modifikationen oder Zusätze zu dem Statut, welche die 
Staatsregierung bei Vollziehung der Konzession vorschreiben mochte, sollen für 
die Gesellschaft ebenso bindend sein, als wenn sie wörtlich in diesem Statut 
enthalten wären. 
Zweiter Titel. 
Die Generalversammlung. 
F. VI. 
Das Recht der Theilnahme und des Stimmens. 
Artikel 29. 
Nur diejenigen Aktionaire sind zur Theilnahme an der Generalversamm- 
lung und an deren Verhandlungen befugt, welche den Besitz der Aktien (oder 
bis zu deren Ausgabe der Quittungsbogen) nach den Büchem der Gesellschaft 
wenigstens sechs Wochen vor der Generalversammlung hatten, und ihn kurz 
vorher der Direktion nachweisen. 
Zu dem Ende müssen diejenigen Aktionaire, welche nach stattgefundenem 
Wechsel des Besitzes von vorstehender Befugniß Gebrauch machen wollen, die 
Einschreibung des Besitzes in die Bücher der Gesellschaft zeitig veranlassen, sie 
erfolgt bei der Direktion auf schriftliches Ersuchen gegen Vorzeigung der Aktien 
oder ein genügendes Zeugniß über den Besitz derselben. Auf Verlangen er- 
theilt die Direktion eine Bescheinigung über die brfolge Einschreing. 
Der Nachweis über den Besitz kurz vor der Generalversammlung wird 
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