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innerhalb der beiden letzten Tage vor derselben ebenfalls entweder durch Vor-
zeigung der Aktien oder durch ein genuͤgendes Zeugniß uͤber deren Besitz
eliefert.
gelief Erforderlichen Falls erlaͤßt die Direktion oͤffentlich uͤber die Ausstellung
dieser Zeugnisse naͤhere Bestimmungen. **17•
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, findet
keine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der Generalversammlung statt.
Artikel 30.
Das Recht des Stimmens beruht nur auf denjenigen Aktien, welche
nach Artikel neunundzwanzig zur Theilnahme an der Generaloersammlung be-
fähigen, und sieht nur den Aktionairen zu, welche fünf oder mehr Aktien
besitzen.
Dieses Recht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:
a) für fünf bis funfzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme;
h) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig hinaus besitzk,
bis zu fünfhundert Aktien auf jede zehn Aktien Eine Stimme; für die
Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfhundert hinaus besitzt,
soll ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden.
Hiernach kommen dem Besitzer von fünfhundert und mehr Aktien Fünf
und Funfzig Stimmen zu.
Artikel 31.
Die Aktionaire können sich in Verhinderungsfällen durch stimmberechtigte
Aktionaire vertreten lassen, die Handlungshäuser aber auch durch ihre Prokura-
Träger, die Gemeinden und öffentlichen Instikute durch ihre Repräsentanten,
die Minderjährigen durch ihre Vormünder, die Ehefrauen durch ihre Ehe-
männer, wenn die Vertreter auch nicht Aktionaire sind.
Für mehr als fünfundfunfzig Stimmen kann ein Einzelner nicht Voll-
machtträger in der Generalversammlung sein.
Artikel 32.
Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persnliche Verhält-
nisse beziehen, kann von Personen, welche in Dienftverhältnissen zur Direktion
rber zu den Beamten der Gesellschaft sichen, ein Stimmrecht nicht ausgeübt
werden.
K. VII.
Die Berufung und die Berathungsformen.
Artikel 33.
Die Generalversammlung krikt jährlich Ein Mal regelmäßig zusammen;
sie wird spater die Epoche dieses regelmaßigen Zusammentritts auf den Vor-
schlag der Direktion selbst fesisetzen. Außerdem sinden außergewöhnliche General=
Versammlungen statt, so oft dies von der Direktion für nöthig erachtet wird,
sowie auch in den durch den Artikel vier und sechszig c. vorgesehenen Fällen.
(r. 2753.) 60 Die