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Artikel 43.
Kein Direktionsmitglied darf Bauten oder Lieferungsgeschaͤfte fuͤr die
Gesellschaft unternehmen oder ihr Banquier sein.
In besonderen Fällen kann der Verwaltungsrath in Beziehung auf Lie-
ferungsgeschäfte von der vorsiehenden Verfügung Ausnahmen gestatten.
Artikel 44.
Jedes Direktionsmitglied kann durch den Verwaltungsrath vorläufig
außer Funktion gesetzt werden, wenn seinem desfallsigem Beschlusse wenigstens
acht seiner Mitglieder beitreten.
Der Verwaltungsrath ist alsdann verpflichtet, bei der nächsten General=
ersammlung auf die Entlassung dieses Direktionsmitgliedes anzutragen.
Wenn die Versammlung diesen Antrag verwirft, so ist dadurch die vor-
läusige Suspension vom Dienste von selbst aufgehoben.
Artikel 45.
Abgesehen von den im vorigen Artikel enthaltenen Bestimmungen ist die
Generalversammlung berechtigt: .
.-s)zubcschlicßcn,daßeinencueWahlfürsämmklicheDirektionsmitglieder
Statt finden solle.
b) Die Entlassung eines einzelnen Direktionsmitgliedes auszusprechen.
Artikel 46.
Die Direktion erwaͤhlt jaͤhrlich aus ihrer Mitte einen in Aachen oder
in Burtscheid wohnenden Praͤsidenten und einen Vizepraͤsidenten, welcher Letz-
tere die Funktionen des Ersteren in Verhinderungsfaͤllen wahrnimmt.
Artikel 47.
Die Direktion versammelt sich regelmaͤßig in periodischen, im Voraus
von ihr festzusetzenden Plenarsitzungen, zu welchen es besonderer Einladungen
nicht bedarf, und außerordentlich auf Einberufung des Praͤsidenten respektive
des Vizepraͤsidenten oder des Spezialdirektors, oder auch auf Verlangen von
wenigstens drei Direktionsmitgliedern. In den Einladungen zu den außer-
ordentlichen Plenarsitzungen werden die zu berathenden Gegenstaͤnde summarisch
angegeben, solche, bei welchen dies umerlassen ist, sind bis zut naͤchsten Ple-
narsigune zu vertagen, in sofern dies von wenigstens drei Mitgliedern ver-
angt wird.
Artikel 48.
Bei den Plenarsitzungen genägk, vorbehaltlich der in den Artikeln funf-
zig, ein und funfzig, acht und sechszig, neun und sechszig, ssebenzig (Art. 50.,
ö 1., 68., 69., 70.) enthaltenen Bestimmungen, die Amvwesenheit von fünf Di-
rektionsmitgliedern. Die Beschlüsse werden, vorbehaltlich der in den erwähnten
Artikeln enkhaltenen Bestimmungen, nach Stimmenmehrheit gefaße, bei Stim-
mengleichheit giebt die Meinung des Präsidenten den Ausschlag.
Die