Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 52. 
Die Direktion hat die obere Leitung der Geschaͤfte und Angelegenheiten 
der Gesellschaft innerhalb der durch das Statut gezogenen Grenzen und For- 
men. Die Direktion vertritt daher die Gesellschaft in allen Verhandlungen und 
Verträgen mir Behörden oder dritten Personen, insbesondere auch bei Ver- 
gleichen, Erwerbung oder Veraäußerung von Immobilien, Eintragung und Lö- 
schung von Hypotheken, sowie bei allen Rechtsstreitigkeiten oder sonsügen gericht- 
lichen Verhandlungen. 
Artikel 53. 
Die Anstellung und Entlassung der Beamten der Gesellschaft, sowie die 
Fesisiellung ihrer Besoldung, gehen von der Direktion aus. Sie ist jedoch nicht 
zur Abschließung von Verträgen befugt, durch welche sie Personen für den 
Dienst der Gesellschaft auf längere Zeit als zehn Jahre anstellen oder Pensio- 
nen zur Last der Gesellschaft gewähren würde. 
Artikel 54. 
Ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direktion nicht be- 
fugt, über nachstehende Gegenstände Beschlüsse auszuführen oder Vertrage dest- 
nitiv abzuschließen, nämlich: 
a) Die Anstellung des Spezialdirektors, der etwanigen Stellvertreter dessel- 
ben und aller Beamten oder Hülfsarbeiter, welche für längere Zeit als 
fünf Jahre angenommen werden, oder deren jährliche Belldue mehr 
als vierhundert Thaler beträgt. 
b) Kauf und Veräußerung von Immobilien, mit Ausnahme der zum Zwecke 
der Bahnanlage und aller dabei erforderlichen Arbeiten und Materialien 
zu erwerbenden und resp. erworbenen und spater zu jenem Zwecke nicht 
mehr erforderlichen Immobilien. 
P) Leisiungen von Arbeiten oder Lieferungen auf andere Weise als durch 
öffentliche Verdingung an den Mindestfordernden, in sofern das Objekt 
die Summe von Fünf Tausend Thalern übersteigt, mit Ausnahme der 
unter (I. und c. bestimmten Fälle. 
) Ankauf oder Verkauf von Maschinen oder Utensilien, wenn der Werth 
die Summe von zwanzig Tausend Thalern übersteigt. 
C) Aufführung von Gebäuden und Errichtung von Anlagen, deren Kosien 
die Summe von zehn Tausend Thaler übersteigen. 
I) Festsetzung des Bahngeldes. 
8) Festsetzung des Tarifs für den Transport von Personen, Waaren oder 
sonstigen Gegenständen. 
h) Vereinbarungen mit Unternehmern von Eisenbahnen nach Maaßgabe des 
Artikels fünf. 
½*½ Die vorbehaltene Genehmigung Seitens des Verwaltungsraths kann 
für einzelne Gegenslände, insbesondere auch für einzelne Gattungen von Ar- 
beitsleistungen oder Lieferungen, oder sie kann auch nach einem allgemeinen 
jaͤhr-
	        
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