Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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jaͤhrlichen oder halbjaͤhrlichen Etat voraus ertheilt werden, ehe die Direktion 
die einschlaͤgigen Vertraͤge abgeschlossen hat. 
Artikel 55. 
Die Direktionsmitglieder erhalten außer dem Ersatze fuͤr Reisekosten oder 
andere, durch ihre Funktionen entstandenen Auslagen eine Entschaͤdigung fuͤr 
ihre Muͤhwaltung. 
Zuvoͤrderst erthalten diese Entschaͤdigungen diejenigen einzelnen Direk- 
tionsmirglieder, welche vorzugsweise ihre BFeie und ihre Thätigkeit dem gesell- 
schaftlichen Interesse widmen, sodann wird sie in geringerem Maage na der 
Theilnahme an den Direktionssitzungen normirt, wobei die Theilnahme derjenigen 
Direktionsmitglieder, welche nicht am Orte der Sitzung wohnen, doppelt so 
hoch als die Theilnahme der andern Mitglieder zu veranschlagen ist. 
Nach vorstehenden Grundsätzen hat der Verwaltungsrath die jedem 
Direktionsmitgliede gebührende Entschädigung näher festzusetzen und hierfür zu 
verwenden: 
a) so lange keine Dividenden an die Aktionaire verkheilt werden, jährlich 
zwei Tausend und vier Hundert Thaler. 
b) Von dem Zeitpunkte der Dividendenvertheilung an, während der ersten 
vier Jahre jährlich ein und ein halbes Prozent, später drei Wiertel 
Mozent des Gesammtbetrages der Dividenden. 
Außerdem sind die Direktionsmitglieder für ihre Person von der Ent- 
richtung des Fahrgeldes auf der Bahn befreit. 
* 
Der Verwaltungsrath. 
Artikel 56. 
Der Verwaltungsrath besteht aus funfzehn Mitgliedern, welche von der 
Generalversammlung aus Bewohnern der Orte gewählt werden, die an der 
Bahn oder doch nicht weiter als fünf Meilen davon entfernt liegen, mit der 
Beschränkung, daß aus einem und dem nämlichen Orte nicht mehr als vier 
Mitglieder gewählt werden dürfen. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes müssen zehn Mktien besitzen oder 
erwerrben, welche während der Amtsdauer deponirt und außer Kurs gesetzt 
werden. 
Artikel 57. 
Der dritcte Theil der Mitglieder tritt jährlich aus und wird durch neue 
Wahl ersetzt. Bis die Reihenfolge des Austricts nach der Amtsdauer sich ge- 
bilder hat, entscheidet das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
Artikel 58. 
Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwal- 
tungsrarhes vor dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so 
Jahrgang 18416. (Nr. 2753.) 61 ersetzt
	        
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