Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Rheinischen Bahn uͤber Juͤlich auf Verlangen nach Anordnung des 
Staates berzusiellen. 
Aurch baut sie, falls ihr die erforderliche Staatsgenehmigung ertheilt 
wird, eine reigbahn nach Heinsberg, so wie Zweigbahnen im Wurm- 
Revier zur Verbindung mit der Hauptbahn. Für die Anlage der ver- 
schiedenen im Vorsiehenden bezeichneten Zweigbahnen ist vorgängig ein 
Beschluß des Vrrwalungsraths erforderlich; für die Anlage anderer 
Zweigbahnen dagegen ist ein Beschluß der Generalversammlung zu fassen.“ 
Zu Artikel 4. 
Nach den Worten: · 
„der Generalversammlung“ 
ist noch einzuschalten: 
„und nach erlangter Staatsgenehmigung.“ 
Zu Artikel 6. 
Nach den Worten: 
„Finanzministeriums“ 
ist noch einzuschalten: 
„respektive nach erfolgter Vereinbarung mit dem General-Postmeister.“ 
Zu Artikel 8 « 
Am Schlusse dieses Artikels ist der Punkt in ein Komma umzuwandeln 
und dann derselbe mit den hinzu zu setzenden Worten: 
„nachdem hierzu die Genehmigung des Staats ertheilt ist“ 
zu schließen. 
Zu Artikel 9. 
Dieser Artikel endigt mit den Worten: 
„Preußisch Kuram“ 
und die Worte: 
„wovon jedoch (und so * bis zum Schluß)“ fallen mithin aus. 
10. 
u Artikel 
Nach den Worten: 
„sind in Raten bis zu“ 
fallt die Jahl 
„Zwanzig“ 
aus, und ist an deren Stelle die Zahl: 
„Zehn“ 
zu setzen. Am Schlusse dieses Artikels ist hinzuzusetzen: 
„So lange nicht vierzig Prozent eingezahlt sind, wird über die einge- 
sahlten Beträge bis zu fünf und zwanzig Aktien nur Ein Quittungs- 
ogen auf den Namen des Zeichners ausgefertigt; bei einer größern 
Aktienzahl kann ein und demselben Zeichner für je fünf und zwanzig 
Aktien ein Quiktungsbogen gegeben werden.“ 
Zu Artikel 14. 
Die Worte: 
„Bahn mit den (und so weiter bis zum Schluß)“ 
fallen vg und es kommen an deren Stelle die Worte: · 
hnstrecke zwischen Aachen und Duͤsseldorf in Betrieb gesetzt worden ist.“ 
Zu 
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