Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Zu Artikel 17. 
Die Worte: 
„erklaͤrt die Direktion die Dokumente oͤffentlich fuͤr nichtig oder ver- 
schollen und ferligt an deren Steile andere aus,“ 
fallen weg; an deren Stelle ist Folgendes einzuschalten: 
„spricht das Koͤnigliche Landgericht, unter dessen Gerichtsbarkeit die 
Gesellschaft ihren Wohnsitz hat, auf Grund jenes von der Direktion 
veranlaßten Aufgebots die Mortisikation aus und die Direktion fertigt 
an die Stelle der mortifizirten Dokumente neue aus.“ 
u Artikel 21. 
Vor dem Schlußworte des Passus a. dieses Artikels: 
„Betraͤge“ 
ist Folgendes einzuschalten: 
„und so weit deren augenblickliche Verwendung nicht vonnoͤthen ist, zu 
reservirenden.“ 
Der Passus h. desselben Artikels endigt mit folgendem Zusatze: 
„Diese Quote darf nicht niedriger als zu zwei Prozent von der an die 
Aktionaire zu vertheilenden Dividende bestimmt werden.“ 
Zu Artikel 25. 
Die Worte: 
„einer Aachener (und so weiter bis zum Schluß)“ 
fallen aus; an ihre Stelle kommen folgende Schlußworte: 
„der Stadt Aachener, der Allgemeinen Preußischen, der Dösseldorfer 
und der Cölnischen Beitung erschienen sind. Geht eines oder anderes 
dieser Blätter ein, so genügt die Publikarion in den übrigen Blättern, 
so lange bis die nächste Generalversammlung ein anderes statt des ein- 
gebengenen Blattes mit Genchmigung des Finanzministeriums bestimmt 
aben wird.“ 
Zu Artikel 20. 
Dieser Artikel bezinnt mit folgendem Busatzer 
„Dem Staate bleibt die Genehmigung des Tarifs des Bahngeldes und 
des Tarifs des Güter= und Personentransports, so wie die Abänderun= 
gen dieser Tarife und auch die Genehmigung, nöthigenfalls die Abän- 
derung des Fahrplans vorbehalten,“ 
und endigt mit dem Nachtrage: 
„Außer dem unentgelrlichen Transport derjenigen Postwagen, welche 
nöthig sind, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern (G. 36. 
Nr. J. des Gesetzes vom dritten November achtzehn hundert achtund- 
dreißig über die Eisenbahn-Unternehmungen) ist die Gesellschaft ver- 
pflichter, auch die begleitenden Posikondukteure und das expedirende Posi- 
Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befördern.“ 
Zu Artikel 30 
Im Passus a. dieses Arrikels fallen die Worte: 
„fünf bis funfeig. 
weg, und kommen an deren Scelle die Zahlenworte: 
„fünf und zwanzig.“ 
Jahrgang 1846. (Nr. FS.) 62 Der
	        
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