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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 34.
(r. 2759.) Bankordnung de dalo Erdmannsdorf, den 5. Oktober 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
thun hiemit kund und zu wissen:
Nachdem Unserer, in der Order vom 11. April d. J. (Gesetzsammlung
S. 1533.) ausgesprochenen Absicht wegen Betheiligung von Privatpersonen bei
den Geschäften der Bank durch die Zelchnung eines Einschußkapitals von Zehn
Millionen Thaler entsprochen worden ist, haben Wir beschlossen, der Bank eine
den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechende Verfassung zu geben. Wir ver-
ordnen demnach, daß das bisherige Bankinstituk als
Preußische Bank
fortbesiehen soll und verleihen demselben nachstehende Bankordnung.
Titel lI.
Von den Geschäften und Fonds der Bank.
g. 1.
Zweck der Bank.
Die Bank ist bestimmt, den Geldumlauf des Landes zu befördern, Ka-
pitalien nutzbar zu machen, Handel und Gewerbe zu unterstützen und einer
übermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen.
K. 2.
Geschäfte der Bank.
Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Bank befugt, Wechsel und Geld-
Anweisungen, so wie inländische Staats= und auf jeden Inhaber lautende stan-
dische, Kommunal= und andere öffentliche Papiere zu diskontiren, und für eigene
Rechnung oder für Rechnung öffentlicher Behörden und Anstalten zu kaufen
Jahrgang 1846. (Nr. 2759.) 64 und
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1846.