Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 34. 
  
(r. 2759.) Bankordnung de dalo Erdmannsdorf, den 5. Oktober 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
thun hiemit kund und zu wissen: 
Nachdem Unserer, in der Order vom 11. April d. J. (Gesetzsammlung 
S. 1533.) ausgesprochenen Absicht wegen Betheiligung von Privatpersonen bei 
den Geschäften der Bank durch die Zelchnung eines Einschußkapitals von Zehn 
Millionen Thaler entsprochen worden ist, haben Wir beschlossen, der Bank eine 
den gegenwärtigen Bedürfnissen entsprechende Verfassung zu geben. Wir ver- 
ordnen demnach, daß das bisherige Bankinstituk als 
Preußische Bank 
fortbesiehen soll und verleihen demselben nachstehende Bankordnung. 
Titel lI. 
Von den Geschäften und Fonds der Bank. 
g. 1. 
Zweck der Bank. 
Die Bank ist bestimmt, den Geldumlauf des Landes zu befördern, Ka- 
pitalien nutzbar zu machen, Handel und Gewerbe zu unterstützen und einer 
übermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen. 
K. 2. 
Geschäfte der Bank. 
Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Bank befugt, Wechsel und Geld- 
Anweisungen, so wie inländische Staats= und auf jeden Inhaber lautende stan- 
dische, Kommunal= und andere öffentliche Papiere zu diskontiren, und für eigene 
Rechnung oder für Rechnung öffentlicher Behörden und Anstalten zu kaufen 
Jahrgang 1846. (Nr. 2759.) 64 und 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1846.
	        
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