Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 438 — 
2) aus den der Bank unter Garantie des Staats gesetzlich uͤberwiesenen 
Depositen der Vormundschafts= und Gerichtsbeporden der Kirchen, 
ien, milden Stiftungen und anderen öffentlichen Anstalten (W. 21. 
is 26.). 
. 10. 
Eingeschossenes Kapital. 
a) der Privatpersonen. 
Das von Privatpersonen einzuschießende Kapital belauft sich auf den 
Betrag von Zehn Millionen Thaler, welche in Zehn Tausend Anthheile, 
jeder zu Tausend Thaler eingetheilt und baar in Preußischem Silbergelde, 
vierzehn“ Thaler auf die feine Mark gerechnet, zu den Kassen der Bank einzu- 
zahlen sind. 
Jeder Bankantheil wird mit dem Nominalbetrage von Tausend Tha- 
ler in die zu diesem Behufe besonders anzulegenden Stammbücher der Bank, 
unter genauer Bezeichnung des Eigners nach Namen, Wohnort und Stand, 
eingetragen. Ueber die erfolgte Eintragung erhält der Eigner für jeden Bank- 
achen eine auf seinen Namen lautende Bescheinigung (Bankantheils= 
ein). 
Mit den Bankantheils-Scheinen werden an die Bankantheils-Eigner zu- 
leich Scheine, welche zur Erhebung der jährlich oder auch halbjährlich (cks. 
¾l 98.) zahlbaren und nach Ablauf jedes Rechnungsjahres besonders festzu- 
setzenden Dividende berechtigen (Dividendenscheine) und zwar auf fünf 
Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Frist gegen Produktion der Bank- 
antheils-Scheine, welche mit einem Vermerke hierüber zu versehen sind, ohne 
Prüfung der Legitimation des Präsentanten erneuert. Dieselben sind auf 
den Inabrre gestellt, und wird durch deren Einlösung die Bank von jedem 
Anspruche befreit. 
. 11. 
Wir behalten Uns vor, zu jeder Zeit, sobald das Bedürfniß eintritt, 
das Einschußkapital bis auf das Doppelte seines jetzigen Betrages zu er- 
höhen. Ueber das Bedürfniß und über die Art der Vermehrung, so wie über 
die in Folge derselben erforderliche anderweitige Regulirung des Theilnahme- 
Verhältnisses des Staats und der Bankantheils-Eigner am Gewinne der Bank 
(. 19. 36.), sind die Bankantheils-Eigner zuvor zu hören. 
Bei einer Aufbringung des Mehrbetrages durch freiwillige Zeichnung 
haben die Eigner der ursprünglichen Bankantheile ein innerhalb eines Mo- 
nats nach ergangener Aufforderung zur Zeichnung geltend zu machendes Vor- 
zugsrecht; bei einer Aufbringung des Mehrbetrages durch Verkauf der neu 
kreirten Bankantheile oder auf dem Wege der Submisston haben die Eigner 
kein Vorzugsrecht, und es fließt alsdann das etwa entstehende Aufgeld zum 
Reservefonds der Bank. 
S. 12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.