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. 20.
Prinzipale Verhaftung des Reservefonds und des
Einschußkapitals.
Der Reservefonds und naͤchst diesem die eingeschossenen Kapitalien des
Staats und der Privatpersonen sind fuͤr saͤmmtliche Verbindlichkeiten der Bank
leich wie ein eigenthuͤmliches Vermoͤgen derselben verhaftet, und tritt diese
Verhaftung in Ansehung der im g. 21. bezeichneten Kapitalien vor der daselbst
erwaͤhnten Spezialgarantie ein.
g. 21.
Depositenverkehr.
In den Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht Gesetzeskraft hat,
verbleibt es sowohl hinsichtlich der Verpflichtung der Gerichts- und Vormund-
schaftsbehoͤrden und der Verwalter von Kirchen, Lculeen, Hospitälern und andern
milden Sciftungen und öffentlichen Anstalten, die müßig liegenden Gelder bei der
Bank zu belegen, als auch hinsichtlich der Verpflichtung der Bank, solche bei
ihr belegte Gelder zu verzinsen, bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Ebenso verbleibt es hinsichtlich dieser Belegungen bei der von Unseren
Vorfahren in der Regierung unterm 18. Juli 1708. und unterm 31. März
1769. übernommenen, in der Verordnung vom 3. April 1815. wiederholt be-
stätigten Spezialgarantie.
. 22.
Wegen der Verzinsung der aus den Deposstorien der Gerichte und Vor-
mundschaftsbehörden bei der Bank belegten Kapitalien, behält es bei den Be-
stimmungen der Order vom 11. April 1839. (Gesetzsammlung S. 101.) sein
Bewenden.
g. 23.
Die Kapitalien der Kirchen, Schulen und anderen frommen und milden
Stiftungen sind von der Bank mit Zwei und ein halb Prozent, die von
anderen öffentlichen Stiftungen und Anstalten angelegten Kapitalien G. 21.)
dagegen mit Zwei Prozent auch fernerhin zu verzinsen.
K. 24.
Die, den Geldern der Kirchen, Schulen, frommen und milden Stiftun-
gen, imgleichen den Pupillengeldern, welche bei der Bank belegt werden, bisher
zugestandene Portofreiheit wird denselben im bisherigen Umfange belassen.
. 25.
Nur in Ansehung der F. 21. gedachten Behörden und Personen hat die
Bank eine Verpflichtung, zinsbare Belegungen anzunehmen, jedoch nur in Be-
trägen von mindestens Funfzig Thalern, und auch nur in solchen Summen,
welche durch Zehn theilbar sind.
(Nr. 2759.) g. 26.