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g. 34.
Die Noten sind, gleich dem baaren Gelde, keiner Vindikation oder
Amortisation unterworfen.
K. 35.
Für den Fall, daß es nöthig werden sollte, die Banknoten einzurufen
und gegen neue umzutauschen, behalten Wir Uns vor, über die Art der öffent-
lichen Bekanntmachung und die Dauer der Praklusivfrist besondere Bestimmun-
gen zu treffen.
G. 36.
Gewinn der Barnk.
Aus dem nach den Jahre5abschlüssen sich ergebenden reinen Gewinn der
Bank wird zunächsi:
1) den Bankantheils-Eignern für ihren Einschuß drei und ein halb Pro-
zent jährlich und
2) dem Staate für seinen Einschuß gleichfalls drei und ein halb Prozent
jährlich gezahlt, von dem Ueberreste sodann
3) Ein Viertel zur Bildung des Reservefonds verwendek, und der alsdan
annoch verbleibende Ueberresi
4) zur Hälfte unter die Bankantheils-Eigner als Extradividende und zur
andern Hälfte an den Staat vertheilt. Wenn der reine Gewinn der
Bank nicht volle 37 Prozent des eingeschossenen Kapitals (Nr. 1. und 2.)
breit so soll das Fehlende auch aus dem Reservefonds entnommen
werden.
g. 37.
Reicht die Einnahme und der Reservefonds zur Dedung der Verluste
eines Jahres nicht aus, so werden solche zur Haͤlfte von dem Einschußkapitale
der Privatpersonen und zur Halfte von dem Einschußkapitale des Staats, so-
weit letzteres ausreicht, sonst aber von dem Einschußkapitale der Privatpersonen
allein abgeschrieben.
Aus dem nchstfolgenden Gewinne werden zuerst die Dividenden für das
volle Einschußkapital bis zur Höhe von drei und ein halb Prozent jährlich
(G. 36. suh Nr. 1. und 2.) entnommen, der Ueberrest aber zum Ersatz der
Verlusie am Einschußkapitale in der Art verwendet, daß vorweg der vom Ein-
Hista der Privarpersonen etwa abgeschriebene Mehrbetrag gedeckt wer-
en muß.
g. 38.
Wenn der Reservefonds Dreißig Prozent des eingeschossenen Kapitals
erreicht hat, kann der zur Bildung des Reservefonds bestimmte Theil des reinen
Gewinnes der Bank (9. 36. zu 3.) mit Unserer Genehmigung bis auf die
Hälfte vermindert werden, während die andere Hälfte der Dividende zuwachst.
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