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Es wird uͤber jede zu besetzende Stelle besonders, und zwar vermittelst
unterschriebener Wahlzettel, abgestimmt. Wer die meisten Stimmen erhaͤlt, ist
ewaͤhlt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Lehnt ein Bank-
Antheils-Eigner die auf ihn gefallene Wahl ab, so ruͤckt derjenige ein, welcher
nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat; lehm auch dieser ab, so der Nächst-
folgende u. s. w.
g. 67.
Es kann nur uͤber solche Antraͤge auf Abänderung oder Ergänzung der
Bank-Ordnung in der Versammlung berathen und ein Beschluß gefaßt wer-
den, deren bei der Berufung in der öffentlichen Bekannmachung wie in den
besonderen Anschreiben (F. 62.) ausdrücklich Erwähnung geschehen ist.
K. 68.
Zentral-Ausschuß.
Der Zentral-Ausschuß vertritt nach Maaßgabe der ihm durch diese Ord-
nung beigelegten Befugnisse die Bankantheils-Eigner der Verwaltung gegen-
über. Oerselbe wählt, Behufs der fortlaufenden speziellen Kontrolle über alle
Operationen der Bank, aus seiner Mitte Drei Deputirte und ebensoviel Stell-
vertreter, und ist auch befugt, in den geeigneten Fällen deren Suspension aus-
zusprechen.
Der Zentral-Ausschuß besteht aus Funfzehn Mitgliedern, von denen
jährlich ein Drirtel ausscheidet, und zwar die ersten zwei Jahre nach dem
Loose, späterhin aber nach dem Alter des Eintritts. Die Ausscheidenden fun-
giren bis zum Eintritt der neu gewählten Mitglieder und können jedesmal wie-
der gewählt werden.
S. 09.
Bei einzelnen Erledigungen, welche im Laufe des Jahres eintreten, kann
sich der Ausschuß selbst ergänzen. Die Wahl erfolgt in der F. 74. vorge-
schriebenen Form und bedarf der Bestätigung des Chefs der Bank. Der Ge-
wählte fungirt indeß nur bis zur nächsten Versammlung der Meisibetheiligten.
. 70.
Die Geschäftsführung derjenigen Mitglieder, welche von der Versamm-
lung der Meisiberheiligten an Stelle der vor Ablauf der Zeit Ausgeschiedenen
gewählt werden, dauert nur so lange, als die der letzteren gedauert haben
würde.
S. 71.
Der Zentral-Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des
Hauptbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kann aber von dem Chef
der Bank und in seinem Auftrage von dem Präsidenten des Hauptbank-Oirek-
toriums auch jederzeit außerordentlich zusammenberufen werden. Er kann kei-
nen Beschluß fassen, wenn nicht wenigstens Sieben Mitglieder gegenwärtig K.
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