Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Es wird uͤber jede zu besetzende Stelle besonders, und zwar vermittelst 
unterschriebener Wahlzettel, abgestimmt. Wer die meisten Stimmen erhaͤlt, ist 
ewaͤhlt; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Lehnt ein Bank- 
Antheils-Eigner die auf ihn gefallene Wahl ab, so ruͤckt derjenige ein, welcher 
nach ihm die meisten Stimmen erhalten hat; lehm auch dieser ab, so der Nächst- 
folgende u. s. w. 
g. 67. 
Es kann nur uͤber solche Antraͤge auf Abänderung oder Ergänzung der 
Bank-Ordnung in der Versammlung berathen und ein Beschluß gefaßt wer- 
den, deren bei der Berufung in der öffentlichen Bekannmachung wie in den 
besonderen Anschreiben (F. 62.) ausdrücklich Erwähnung geschehen ist. 
K. 68. 
Zentral-Ausschuß. 
Der Zentral-Ausschuß vertritt nach Maaßgabe der ihm durch diese Ord- 
nung beigelegten Befugnisse die Bankantheils-Eigner der Verwaltung gegen- 
über. Oerselbe wählt, Behufs der fortlaufenden speziellen Kontrolle über alle 
Operationen der Bank, aus seiner Mitte Drei Deputirte und ebensoviel Stell- 
vertreter, und ist auch befugt, in den geeigneten Fällen deren Suspension aus- 
zusprechen. 
Der Zentral-Ausschuß besteht aus Funfzehn Mitgliedern, von denen 
jährlich ein Drirtel ausscheidet, und zwar die ersten zwei Jahre nach dem 
Loose, späterhin aber nach dem Alter des Eintritts. Die Ausscheidenden fun- 
giren bis zum Eintritt der neu gewählten Mitglieder und können jedesmal wie- 
der gewählt werden. 
S. 09. 
Bei einzelnen Erledigungen, welche im Laufe des Jahres eintreten, kann 
sich der Ausschuß selbst ergänzen. Die Wahl erfolgt in der F. 74. vorge- 
schriebenen Form und bedarf der Bestätigung des Chefs der Bank. Der Ge- 
wählte fungirt indeß nur bis zur nächsten Versammlung der Meisibetheiligten. 
. 70. 
Die Geschäftsführung derjenigen Mitglieder, welche von der Versamm- 
lung der Meisiberheiligten an Stelle der vor Ablauf der Zeit Ausgeschiedenen 
gewählt werden, dauert nur so lange, als die der letzteren gedauert haben 
würde. 
S. 71. 
Der Zentral-Ausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsidenten des 
Hauptbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, kann aber von dem Chef 
der Bank und in seinem Auftrage von dem Präsidenten des Hauptbank-Oirek- 
toriums auch jederzeit außerordentlich zusammenberufen werden. Er kann kei- 
nen Beschluß fassen, wenn nicht wenigstens Sieben Mitglieder gegenwärtig K. 
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