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uͤber die Verwaltung der Bank sowohl im Allgemeinen als im Einzelnen.
Sie werden jedesmal auf Ein Jahr gewaͤhlt, koͤnnen jedoch nach Ablauf die-
ser Frist stets wieder gewaͤhlt werden.
Die Stellvertreter werden gleichfalls auf Ein Jahr gewaͤhlt und sind
im Fall der dauernden Verhinderung oder des im Laufe des Jahres erfolgen-
den Abganges eines Deputirten von dem Chef der Bank nach der Reihefolge,
in welcher sie gewählt worden, zur Stellvertretung zu berufen.
g. 82.
Die Deputirten behalten Sitz und Stimme im Zentralausschusse und
sind außerdem berechtigt, allen Konferenzen des Hauptbank-Direktoriums bei-
uwohnen. Sie machen in letzteren die Vorschläge und Bemerkungen, welche
se für erforderlich und nützlich halten, und nehmen an der Berathung Theil,
ohne jedoch vei der Beschlußnahme eine entscheidende Stimme zu haben. Sie
können bei dem Präsidenten jederzeit auf außerordentliche Zusammenberufung
des Hauptbank-Direktoriums antragen.
S. 83.
Außerdem sind die Deputirten so berechtigt als verpflichtet, in den ge-
wöhnlichen Geschaftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes des Hauptbank=
Direktoriums von dem Gange der Geschäfte überhaupt, sowie von den gemach-
ten Geschäften, spezielle Kenntniß zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles der
Bank einzusehen und den monatlichen ordentlichen, sowie den außerordentlich
abzuhaltenden Kassen-Revisionen beizuwohnen. Ueber ihre Wirksamkeit in dem
verflossenen Monate erstatten sie in den monatlichen Versammlungen des Zen-
tralausschusses mündlich Bericht und knüpfen daran ihre Bemerkungen über den
ferneren Gang der Verwaltung.
S. 84.
Das Verzeichniß der zu den Versammlungen einzuberufenden Meisibethei-
ligten (G. 61.), sowie das Verzeichniß der zu Mitgliedern des Zentralausschus-
ses und der Provinzialausschüsse, sowie zu Beigeordneten bei den Provinzial=
Komtoiren wählbaren Bankantheils-Eigner (P. 66. 105.), wird künftig mit
Zuziehung der Deputirten fesigestellt. Auch haben dieselben sich zu überzeugen,
—* die Einladungen zu den Versammlungen der Meistbetheiligten G. 62.)
sämmtlich und rechtzeitig erfolgt sind.
. 85.
Hat ein von dem Zentralausschuß gewählter Deputirter oder Stellver-
treter das Bankgeheimniß verletzt (F. 113.), die durch sein Amt erlangten
Aufschlüsse gemiztkraucht, oder sonst das öffentliche Vertrauen verloren, oder
erscheint durch denselben überhaupt das Interese 2 Instituks gefährdet, "|„
(Nr. 2759.) * i