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S. 108.
Beigordnete.
Der Ausschuß wählt in der im §F. 74. bestimmten Art aus seiner Mitte
auf Ein Jahr Zwei bis Drei Beigeordnete nebst Einem oder Zwei Stell-
vertreter. Dieselben bleiben Mitglieder des Ausschusses.
K. 109.
Wo ein Ausschuß nicht besteht, erfolgt die Wahl in der F. 105. be-
stimmten Art durch den Chef der Bank.
S. 110.
Die Suspension eines Beigeordneken in dem im §F. 86. vorgesehenen Falle
erfolgt nach Anhörung des Zentralausschusses allemal definitiv durch den Chef
der Bank, der nöthigenfalls auch sofort wegen einer neuen Wahl das Erfor-
derliche veranlaßt. Im Uebrigen sinden die Bestimmungen des F. 80. auch
auf die gemäß §. 109. von dem Chef der Bank bestellten Beigeordneten An-
wendung.
g. 111.
Die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, soweit es ohne Stoͤ-
rung der taͤglichen laufenden Geschaͤfte geschehen kann, dem Vorstande ihre
Ansichten uͤber den Gang der Geschaͤfte und über zu ergreifende Maaßregeln
mitzutheilen, sowie demselben in einzelnen Faͤllen auf dessen Angehen Rath und
Auskunft zu geben, von den Geschaͤften Kenntniß zu nehmen, die Buͤcher und
Portefeuilles einzusehen und dem Bankkommissarius bei den außerordentlichen
und ordentlichen Kassenrevisionen zu assistiren. Bei der Anfertigung der HKlas-
sifikation der zu bewilligenden Personalkredite (§. 102.) kann sich der Vorstand
ihres Rathes und ihrer Beihülfe bedienen.
Besondere Bemerkungen über den Gang und die Führung der Geschäfte
theilen ste dem Bankkommissarius mit, welcher sie auch bei den Konferenzen mit
dem Vorstande zuzuziehen hat.
K. 112.
Kommanditen und Agenturen.
Die Errichtung von Bankkommanditen und Agenturen in den Provinzen,
sowie die Aufhebung und Verlegung derselben bleibt dem Chef der Bank über-
lassen, und werden deren Verfassung und Befugnisse von demselben jedesmal
besonders besti me.
S. 113.
Bankgeheimniß.
Sommtliche Beamte, die Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse, na-
Jahrgang 1846. (Nr. 275.) * 67 ment-