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ten oder einen vereideten Maͤkler an der Boͤrse, oder mittelst einer von ihren
Beamten oder einem Auktionskommissarius abzuhaltenden öffentlichen Auktion
zu verkaufen und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten be-
zahlt zu machen, ohne den Schuldner erst einklagen zu dürfen.
Bei eintretender Insuffizienz des Schuldners ist die Bank nicht ver-
pflichtet, das Unterpfand zu dessen Konkurse herauszugeben. Ihr verbleibt
vielmehr auch in diesem Falle das Recht des außergerichrlichen Verkaufs mit
der Verbindlichkeit, gegen Rücklieferung des Pfandscheins den nach ihrer Be-
friedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur Konkursmasse abzuliefern.
S. 118.
Die der Bank anvertrauten Gelder können niemals mit Arrest belegt
werden.
S. 119.
Wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Bankanthells-Scheine (G. 10.) kommen die wegen der inländischen Staaks-
Papiere bestehenden Gesetze mit der Maaßgabe in Anwendung, daß an Stelle
der mit der Kontrolle der Staatspapiere beauftragten Behörde überall das
Hauptbank-Oirektorium tritt.
Wegen der verlorenen oder vernichteten Dividendenscheine (G. 10.) ist ein
öffentliches Aufgebot und gerichtliches Amortisationsverfahren überall nicht zu-
lässig und eben so wenig eine Klage auf Zustellung anderer Dididendenscheine
an LCollle der verlorenen oder vernichteten.
S. 120.
Wer Bankantheilsscheine und Dividendenscheine G. 10.), Noten C. 29.),
Depositalscheine (G. 3.) und Lombardpfandscheine der Bank, sowie die Obli-
garionen und Interimsscheine, welche dieselbe für die bei ihr belegten Kapita-
ien ausfertigt, verfälscht oder nachmacht, oder dergleichen verfälschke oder nach-
gemachte Papiere wissentlich verbreiten hilft, soll gleich demjenigen bestraft wer-
den, e falsches Geld unter landesherrlichem Gepräge gemünzt oder ver-
reitet hat.
(A. L. R. Th. II. Tit. 20. F. 267. Gesetz v. 8. April 1823. Gesetz-
Samumng S. 43. Kabinetsorder v. 18. April 1835. Gesetzsammlung
S. 67.)
(Nr. 2759.) Die