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Maaß- Abgabensätze gör Tara
: « stab der beim wird verguͤtet
3 Benennung der Gegenstände. Veryol- vom Zentner
z lung. Eingang.Ausgang Bruttogew.
S ————nn
bD. D. in Sachsen:
auf der Gränzlinie von Ostritz bis
Schandau auf Erlaubnißscheine.
c. c. in Kurhessen:
auf Erlaubnißscheine nach Bleichereien
oder Märkten.
s) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder
in anderer Art zugerichtete (appre-
tirte) auch aus gebleichtem Garn
gewebte Leinwand, gebleichter oder
in anderer Art zugerichteter Zwil-
lich und Drillich, rohes und ge-
bleichtes, "urch aerarbeite Tisch-,
Bett= und Handtücherzeug, leinene ..
Kittel, auch neue Liblwchche 1 Zir.0 t3 in Kiäen
8) Bänder, Battist, Borten, Fransen, 6 in Ballen.
Gaze, Kammertuch, gewebte Kan-
ten, Schnüre, Strumpfwaaren, Ge-
spinnste und Tressenwaaren aus Me-
tallfäden und Leinen, jedoch außer
Verbindung mit Eisen, Glas, Holz 16 in Kißen
Leder, Messing und Stahl 1 Ztr.0 13 in Kbrben.
E 6 in Ballen.
h) Zwirnspitzten 1 Ztr. n B.
II. Den in der Dritten Abtheilung des Jolltarifs vom 10. Oktober 1845.
im Abschnitte I. unter Nr. 7. genanmen Gegenständen, welche bei der
Durchfuhr auf den in dem gedachten Abschnitte bezeichneten Straßen
einem Durchgangszolle von 5 Silbergr. für den Zentner unterliegen,
soll der Artikel „Talg“ hinzutreten.
Sie haben diesen Meinen Befehl, welcher mit dem 1. Januar k. J.
in Wirksamkeit zu setzen ist, durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen und
das danach weiter Erforderliche anzuordnen.
Sanssouci, den 28. Oktober 1810.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister von Düesberg.