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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 36.
(Nr. 2763.) Verordnung wegen Einführung von Gesindedienstbuchern. Vom 29. Sep-
tember 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
Da die bestehenden Vorschriften wegen der dem abziehenden Gesinde zu
ertheilenden Eulassungsgeugite nach den darüber gemachten Erfahrungen nichr
ausreichen, um den Dienstherrschaften die erforderliche Kenntniß von der sitt-
lichen Führung des Gesindes zu verschaffen, so verordnen Wir, nach Anhörung
Unserer getreuen Stände auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, für den
ganzen Umfang der Monarchie, was folgt:
. 1.
Jeder Dienstbote, welcher nach Publikation dieser Verordnung in Ge-
sindedienste tritt oder die Dienstherrschaft wechselt, ist verpflichtet, sich mit einem
Gesindebuche zu versehen.
g. 2.
Die Gesindebuͤcher werden nach dem anliegenden Schema gedruckt, sie
„gewaͤhren Raum zur Eintragung von sechs Dienstattesten, und und bei den
Stempelvertheilern für den Preis von 10 Sgr. zu haben.
S. 3.
Vor Antritt des Diensies hat der Dienstbote das Gesindebuch der Poli-
zeibehörde des Aufenthaltsorts zur Ausfertigung vorzulegen. An solchen Or-
ten, wo keine Polizeibehörde ihren Sitz hat, kann die Ausfertigung der Ge-
sindediensibücher den Dorfgerichten (in den westlichen Provinzen den Gemeinde-
Vorstehern) durch den Landrath übertragen werden, welcher auch befugt ist,
diese Ermächtigung zurückzunehmen.
Jahrgang 1846. (Nr. 2763.) 69 g. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1846.