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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 37.—
(Nr. 2765.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. November 1846., wegen Anwendung der in
Betreff des Schießpulvers geltenden Polizeivorschriften auf Schießbaum-
wolle und ähnliche Präparate.
D. die aus einer Behandlung der Baumwolle und ähnlicher Stoffe mit
Saäuren hervorgehenden explodirenden, einstweilen mit dem Namen Schieß-
baumwolle oder Schießwolle belegten Fabrikate, hinsichtlich der Leichtigkeit ihrer
Entzündung und der Kraft ihrer Explosion mindesiens für eben so gefährlich
zu crachten sind, als das Schießpulver; so bestimme Ich auf Ihren Bericht
vom 27. v. M. hierdurch einstweilen und unter Vorbehalt anderweitiger An-
ordnungen, wie sie bei längerer Erfahrung die besondere Beschaffenheit dieser
Fabrikate etwa erheischen möchten, für den Umfang der ganzen Monarchie:
daß alle, hinsichts der Fabrikation, Aufbewahrung, Versendung und des Ver-
kaufs des Schießpulvers zur Verhütung von Gefahren gegenwärtig besiehende
gesetzliche und polizeiliche Vorschriften und Strafbesiimmungen auch in Betreff
der oben bezeichneten Fabrikate volle Anwendung finden sollen.
Sie zaben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den b. November 1846.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister von Bodelschwingh, Uhden und von Diesberg.
Jabrgang 1846. (Nr. 2765.) 70
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1846.