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den Betrag von 50 Rthlr. nicht übersteigt, so duͤrfen aus der Masse
neben den Prozentgeldern weder Schreib= noch Kalkulaturgebühren ent-
nommen werden; vielmehr sind die nach dem Umfange der vorgekomme-
nen Kalkulaturarbeiten festzusetzenden Kalkulaturgebühren aus den zu er-
hebenden Prozentgeldern zu berichtigen.
3) Für das Verfahren über die von einzelnen Gläubigern gegen den Distri-
butionsplan gemachten Ausflellungen und über die deshalb angelegten
Spezialmassen, sowie ferner für die dem Prioritätsverfahren vorhägehen:
den und bei demselben entsiehenden Spezialprozesse in der ersten, wie in
den höheren Instanzen und für alle zum eigentlichen Priorirätsverfahren
nicht gehörende gerichtliche Geschäfte sind die Gerichtsgebühren und sonst
zulaässigen Kosten nach allgemeinen Bestimmungen besonders zu berechnen
und von dem Ertrahenten oder von der zur Tragung der Kosten verur-
theilten Parthei einzuziehen.
Erdmannsdorf, den 11. Oktober 1846.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und v. Düesberg.
(Nr. 2767.) Allerhschste Kabinetsorder vom 7. November 1846., die Erhöhung des Zins-
satzes für die zufolge des Privilegiums vom 10. Juli d. J. (Gesetzsamm-
lung Seite 319.) noch auszugebenden Prioritäktsobligationen der Berlin-
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft betreffend.
N die Generalversammlung der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahngesellschaft unter dem 6. Oktober d. J. beschlossen hat, den Zinssatz für
die zufolge des Privilegiums vom 10. Juli d. J. (Gesetzsammlung Seite 319.)
noch auszugebenden Prioritätsobligationen auf fünf Prozent zu erhöhen, so
will Ich hierzu unter Abänderung der bezüglichen Bestimmung im F. 2. des
erwähnten Privilegiums Meine Zustimmung ertheilen und zugleich genehmigen,
daß Seitens der Gesellschaft auf das derselben i#m F. 5. des. Privilegiums vor-
behaltene Recht einer allgemeinen Kündigung der Prioritätsobligationen Litt. C.
für die Oauer von fünf Jahren, vom 1. Januar 1847. an gerechnet, verzichtet
werde. Die vorgedachten Abänderungen des Privilegiums vom 10. Juli d. J.,
bei welchen es in allen übrigen Punkten sein Bewenden behält, können durch
einen entsprechenden, von Ihnen zu genehmigenden Vermerk auf den in Folge
jenes Privilegiums bereits gedruckten und noch auszugebenden Prioritätsobli-
gationen ausgedrückt werden.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. November 1846.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminister v. Düesberg.
(Nr. 2768.)