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Muͤnzkartel unter den zum Zollvereine verbundenen Staaten,
vom 21. Oktober 1845.
N die zum Joll= und Handelsvereine verbundenen Regierungen als
wünschenswerth erkannt haben, zur Vervollständigung der allgemeinen Münz-
Konvention vom 30. Juli 1838. und zu gegenseitig wirksamerem Schutze ihres
Münzregals, ein Münzkartel abzuschließen, so haben zu diesem Zwecke zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchslhren Geheimen Ober-Finanzrath Adolph Georg Theodor
Pochhammer, Rüter des Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens
zweiter Klasse rc.;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren General-Joll-Administrationsrath Karl Meirner;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchstihren Zoll= und Steuerdirektor Ludwig v. Zahn, Rilter des
Königlich Sachsischen Civil-Verdienstordens rc.;
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Finanzrath Wilhelm Vayhinger, Ritter des König-=
lich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Höchstihren Zolldirektor Wilhelm Philipp Goßweyler, Kommandeur
des Großherzoglich Badischen Ordens vom Zähringer Löwen 2c.;
Seine Königliche Hoheit der Kurprinz und Mitregent von Hessen:
Höchstihren Geheimen Finanzrath Wilhelm Duysing, Ritter des Koͤ-
niglich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen:
Höchstihren Ober-Finanzrath Ludwig Philipp Sartorius, Ritter des
Königlich Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach,
Seine