Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2771.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Oktober 1846., betreffend die Einrichtung 
eines obern Schiedsgerichts in Berlin zur Entscheidung aller Streitigkeiten 
in Rennangelegenheiten in zweiter und letzter Instanz. 
A. Ihren Bericht vom 4. Juni d. J. genehmige Ich, daß das hierbei 
zurückfolgende allgemeine Rennreglement den Vereinen, welche Rennen mit 
edlen Pferden abhalten, zugefertigt werde und bei denjenigen, welche sich zur 
Annahme desselben bereit erklären, binsichtlich aller darin festgesetzten Punkte 
verbindliche Kraft und Geltung erhalte. Zu diesem Behufe will Ich den über 
das schiedsrichterliche Verfahren getroffenen Bestimmungen, wonach in Renn- 
streitigkeiren, mit Ausschließung der ordentlichen Gerichtsbehörden, in erster In- 
stanz von den Schiedsgerichten der einzelnen Vereine und demnächst, wenn die 
Parteien bei deren Ausspruch sich nicht beruhigen, von einem obern Schieds- 
erichte entschieden werden soll, die erbetene Bestätigung ertrheilen, indem Ich 
benscchriich der Zusammensetzung und der Befugnisse dieses obern Schieds- 
erichts, sowie des weitern Verfahrens gegen dessen Entscheidungen, Nach- 
seyendes festsetze und resp. genehmige: 
1) das obere Schiedsgericht, welches alle Streitigkeiten in Rennangelegen- 
heiten in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden und seinen Sitz in 
Berlin hat, soll bestehen: 
a) aus dem jedesmaligen Oberstallmeister und Chef der Gestütver- 
waltung; 
b) aus zwei Räthen des Ministeriums des Innern; 
) einem Rath des Justizministeriums; 
4) dem Justitiarius und vortragenden Rath der Gestüt= und Ober- 
Marstallverwaltung, und 
IO) vier technischen, von den Vorstiänden sämmtlicher Rennvereine von 
drei zu drei Jahren zu wählenden Mitgliedern oder deren Stell- 
vertretern. 
2) Dasselbe hat die Befugniß, in allen zu seiner Entscheidung kommenden 
Fillen eidliche Zeugenvernehmungen und anderweltige Ermittelungen des 
hatbestandes durch die betreffenden Gerichtsbehörden zu veranlassen, 
welche verpflichtet sind, seinen Requisitionen überall zu genügen. 
3) Es bearbeitet alle ihm zugehende Sachen gebührenfrei, und dürfen nur 
die baaren Auslagen für Kopialien, Stempel und Postporto in Ansatz 
gebracht werden. 
4) Gegen die von dem obern Schiedsgerichte ergangenen Aussprüche findet 
kein anderes Rechtsmittel statt, als die Nichtigkeitsbeschwerde, in ginht 
solche
	        
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