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(Nr. 2771.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Oktober 1846., betreffend die Einrichtung
eines obern Schiedsgerichts in Berlin zur Entscheidung aller Streitigkeiten
in Rennangelegenheiten in zweiter und letzter Instanz.
A. Ihren Bericht vom 4. Juni d. J. genehmige Ich, daß das hierbei
zurückfolgende allgemeine Rennreglement den Vereinen, welche Rennen mit
edlen Pferden abhalten, zugefertigt werde und bei denjenigen, welche sich zur
Annahme desselben bereit erklären, binsichtlich aller darin festgesetzten Punkte
verbindliche Kraft und Geltung erhalte. Zu diesem Behufe will Ich den über
das schiedsrichterliche Verfahren getroffenen Bestimmungen, wonach in Renn-
streitigkeiren, mit Ausschließung der ordentlichen Gerichtsbehörden, in erster In-
stanz von den Schiedsgerichten der einzelnen Vereine und demnächst, wenn die
Parteien bei deren Ausspruch sich nicht beruhigen, von einem obern Schieds-
erichte entschieden werden soll, die erbetene Bestätigung ertrheilen, indem Ich
benscchriich der Zusammensetzung und der Befugnisse dieses obern Schieds-
erichts, sowie des weitern Verfahrens gegen dessen Entscheidungen, Nach-
seyendes festsetze und resp. genehmige:
1) das obere Schiedsgericht, welches alle Streitigkeiten in Rennangelegen-
heiten in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden und seinen Sitz in
Berlin hat, soll bestehen:
a) aus dem jedesmaligen Oberstallmeister und Chef der Gestütver-
waltung;
b) aus zwei Räthen des Ministeriums des Innern;
) einem Rath des Justizministeriums;
4) dem Justitiarius und vortragenden Rath der Gestüt= und Ober-
Marstallverwaltung, und
IO) vier technischen, von den Vorstiänden sämmtlicher Rennvereine von
drei zu drei Jahren zu wählenden Mitgliedern oder deren Stell-
vertretern.
2) Dasselbe hat die Befugniß, in allen zu seiner Entscheidung kommenden
Fillen eidliche Zeugenvernehmungen und anderweltige Ermittelungen des
hatbestandes durch die betreffenden Gerichtsbehörden zu veranlassen,
welche verpflichtet sind, seinen Requisitionen überall zu genügen.
3) Es bearbeitet alle ihm zugehende Sachen gebührenfrei, und dürfen nur
die baaren Auslagen für Kopialien, Stempel und Postporto in Ansatz
gebracht werden.
4) Gegen die von dem obern Schiedsgerichte ergangenen Aussprüche findet
kein anderes Rechtsmittel statt, als die Nichtigkeitsbeschwerde, in ginht
solche