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(Nr. 2772.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 16. November 1846., betrefsend das Verbot
des Betriebes der Schank- oder Gastwirthschaft, imgleichen des Klein-
handels mit Getraͤnken am Fabrikorte selbst oder im Umkreise einer Meile
Seitens der Fabrikinhaber und Fabrikanten 2c., sowie der von ihnen ab-
hängigen Personen.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 22. v. M. bestimme Ich hier-
durch, daß Fabrikinhabern und Fabrikanten, sowie den Familiengliedern, Bevoll-
mächtigten oder Geschäftsführern, Werkmeistern, Faktoren, Komptoir= und Fa-
brikgehülfen derselben und anderen von ihnen abhängigen Personen, nach Ab-
lauf dieses Jahres der Betrieb der Schank= oder Gastwirthschaft, imgleichen
des Kleinhandels mit Getränken am Fabrikorte selbst oder im Umkreise einer
Meile um letzteren nicht mehr gestattet sein und eine Ausnahme von diesem
Verbot nur nachgelassen werden soll, wenn, nach dem übereinstimmenden Ur-
theile der Kommunalbehörde, des Landraths und der Regierung, dem in der
isolirten Lage einer Fabrik begründeten Bedürfnisse auf andere Weise nicht
abzuhelfen ist. — In solchen Fällen ist aber die Konzession nur unter dem
Vorbehalt des Widerrufs zu ertheilen und sofort zurückzunehmen, sobald dem
Bedürfnisse auf andere Weise genügt werden kann.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 16. November 1846.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.