Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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c) uͤber denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grundstuͤcke, welcher 
zu Wasserleitungen dienen soll, 
Statt finden. 
S. 7. 
Die Erlassung dieser Bekanntmachung muß der Unternehmer der Wie- 
senbewässerungs-Anlage bei dem Landrathe in Antrag bringen unter Einreichung 
eines vollständigen Situationsplans und der etwa erforderlichen Nivelle ents. 
9. 8. 
Die Bekanmmachung erfolgt: 
1) in der Gemeine, in deren Bezirk das zu bewässernde Grundstäck liegt, 
sowie in den zunächst angränzenden Gemeinen, durch Anschlag an der 
Gemeinestätte, oder in der örtlich sonst hergebrachten Publikationsweise; 
2) durch das Kreisblatt des Kreises zu dreien verschiedenen Malen; 
3) durch die Amtsblätter ebenfalls zu dreien Malen, wenn sich nach dem 
Ermessen des Landraths die Wirkung der Bewässerungsanlage über die 
Gränzen des Kreises hinaus erstreckt. 
Sie enthält, mit Hinweisung auf den im Geschäftslokale des Landrarhs 
zur Einsicht ausgelegten Plan, die Aufforderung, 
etwanige Widerspruchsrechte und Entschädigungsansprüche binnen 3 Mo- 
naten, vom Tage des Erscheinens des ersien Amts= oder Kreisblattes an 
gerechnet, bei dem Landrathe anzumelden. 
Die Aufforderung geschieht mit der Verwarnung, daß diejenigen, welche 
sich binnen der bestimmten Frist nicht gemeldet haben, 
in Bezichung auf das zur Bewässerung zu verwendende Wasser, sowohl 
ihres Widerspruchsrechtes, als des Anspruches auf Entschädbigung ver- 
lustig gehen, 
in Beziehung auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen zu 
benutzende Terrain ihr Widerspruchsrecht gegen die Anlage verlieren und 
nur einen Anspruch auf Entschädigung behalten. 
G. 9. 
Nach Ablauf der Anmeldungsfrist faßt der Landrath, wenn er bei ge- 
nauer Prüfung die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sindet, einen Be- 
scheid ab, in welchem er denjenigen, die sich gemeldet haben, ihre Rechte na- 
mentlich vorbehält, alle Andere aber mit ihren, bei Erlaß des Bescheides be- 
stehenden Rechten prakludirt. 
Eine Ausfertigung des Prcäklusionsbescheides ist dem Provokanten zuzu- 
stellen, welcher sämmtliche Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 
(Nr. 273) 73“ An- 
und
	        
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