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auf Benutzung des Wassers gefallen lasse, so ist bei Entscheidung der
Frage: ob bei der Bewässerungsanlage ein überwiegendes Landeskultur=
Interesse obwalte? das Interesse schon vorhandener, auf Triebwerken
beruhender gewerblicher Anlagen im zweifelhaften Falle über das der
Bodenkultur zu stellen.
2) Als nicht nothwendig zum Gewerbebetriebe wird, in Ermangelung ent-
gegenstehender spezieller Rechtstitel, betrachtet und kann mithin zur Be-
wässerung verwendet werden:
a) dasjenige Wasser, welches die bereits gesetzten oder nach den Beslim-
mungen des Vorsluthgesetes vom 15. November 1811., Gesetzsamm-
lung de 1811. S. 352. noch zu setzenden Merkpfähle übersteigt.
Nach den im Vorfluthsgesetze vom 15. November 1811., WV. 1—6.
enthaltenen Vorschriften soll auch, auf Antrag jedes Betheiligten die
zum Gewerbebetriebe nothwendige Wassermenge durch Feststellung der
tauhöhe und der Weite der Zuleitungsgerinne bestimmt werden
nnen;
5) alles den Triebwerken, welche nicht auch Sonntags betrieben wer-
den müssen (Mühlen, Hämmer und dergl., im Gegensatz zu Eisen-,
Stahl= und anderen Schmelzhüctten) von Sonnabend Abends 7 Uhr
bis Sonntag Abends 6 Uhr zufließende Wasser;
P)alles Wasser, welches den in Stillstand befindlichen Werken zufließt,
aiII iahme desjenigen, welches zur Füllung der Sammelteiche
nöthig ist.
3) Zur Eröôrterung und Entscheidung der Frage: ob durch eine Bewässe-
rungsanlage das einem Triebwerke zuständige Betriebswasser geschmälert
wird, und welche Entschädigung dem Triebwerksbesitzer dafür zu gewäh-
ren ist, kann nicht bloß der Unternehmer der Bewässerungsanlage, son-
dern auch der zefährdet Triebwerksbesitzer auf polizeiliche Vermittelung
antragen, und dbadurch die Kompetenz der Regierung, des Ministerii des
Innern und resp. des Revisionskollegil nach 9. 23— 47. des Gesetzes
vom 28. Februar 1843. herbeiführen.
Dies gilt sowohl für neue, als auch für schon bestehende Bewässe-
rungsanlagen, wenn sich bei deren Benutzung oder Abänderung Streitigkeiten
mit Triebwerksbesitzern ergeben.
S. 13.
Gegen andere Grundbesitzer und Nutzungsberechtigte — zu denen auch
die Triebwerksbesitzer, in Betreff ihres etwanigen Grundbesitzes gehören, in so-
weit es sich also nicht um Beeinträchtigung i#res Triebwerks handelt, — kann
der Unternehmer der Bewässerungsanlage, in Fällen eines überwiegenden Lan-
deskultur-Interesses und unter der Verpflichtung zu vollständiger Entschädigung
verlangen, daß ihm
(Nr. 2773 1) zur