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beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien, insbesondere uͤber die
Gültigkeit der, §. 1. und 5. gedachten speziellen Rechtstitel gehören zur Ent-
scheidung der ordentlichen Gerichte.
Auch über die Frage, ob das einem Triebwerksbesitzer zusiändige Be-
triebswasser durch die Bewässerungsanlage geschmälert wird oder geschmälert
werden darf, wie die Bewässerungsanlage zur möglichsten Schonung des Ge-
werbebetriebes einzurichten ist, und welche Enschädigung etwa dem Triebwerks-
Besitzer gebührt, aben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden, in sofern nicht
von sämmtlichen Betheiligten auf polizeiliche Vermittelung angetragen ist, in
welchem Falle die Komperenz der Kreis-Vermirtelungskommission und der Re-
gierung eintritt.
Alle übrige Streitigkeiten sind zunächst vor die Wiesenschöffen zu bringen.
Der Landrath hat die Parteien mit ihren SLreitigkeiten vor die hiernach
kompetente Behörde zu verweisen.
S. 18.
Die den Wiesenschöffen vorstehend nach G. 11. und 17. übertragene
Kompetenz zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen verschiedenen Grund-
besitzern und Nutzungsberechtigten, in Betreff neu einzurichtender Bewässerungs=
Anlagen, soll in gleichem Umfange bei den Spreitigkeiten, in Betreff bereits
bestehender Bewässerungsanlagen, insbesondere wegen deren Benutzung, Unter-
haltung und Abänderung, Platz greifen.
9. 19.
In dem Falle des §. 13. Nr. 1. steht dem Eigenthümer des zu be-
schränkenden Grundstücks frei, anstam Einräumung einer Servitut das Eigen-
thum des zu den Anlagen erforderlichen Bodens dem Unternehmer der Anlage
abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen verpflichter ist. Wenn das ganze
Grundstück des Provokaten oder ein Theil desselben, in Folge der Anlagen,
von ihm nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann, so ist er befugt, das
ganze Grundstück oder den betreffenden Theil, dessen Umfang die Wiesenschöffen
zu bestimmen haben, dem Provokanten ebenfalls als Eigenthum abzutreten.
Der Grundeigenthümer, welcher von diesen Rechten Gebrauch machen
will, muß sich darüber in einer preklusivischen Frist von drei Monaten nach
Mittheilung des Antrages des Unternehmers erklären.
g. 20.
Wenn ein vom Unternehmer der Bewässerungsanlage beabsichtigter Rück-
stau von der Art ist, daß dadurch die Entwässerungsfäahigkeit der oberhalb lie-
genden Ländereien eines Dritten beeinträchtigt wird, so soll bei Beantwortung
der Frage, ob ein überwiegendes Landeskultur-Interesse bei der Anlage ob-
waltet, das Interesse der Entwässerung in zweifelhaften Fällen über das der
Bewässerung gestellt werden.
(Nr. 2773.) §. 21.