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und Amsierdam, sowie in den Städten, welche sonst zu diesem Zwecke etwa von
der Direktion bekannt gemacht werden, sukzessive in Raten bis zu zwanzig Pro-
ent nach den näheren Bestimmungen der Direktion, und zwar innerhat einer
Fri, welche sie durch eine wenigstens Einen Monat vorher zu erlassende öffent-
liche Aufforderung festsetzt.
Bei den Zahlungen in Mastricht und Amsterdam wird die Reduktion von
Thalern in Gulden nach dem Verhaliniß von zwei hundert Thalern für drei
hundert zwei und fünfzig Gulden gemacht, in sofern die Drrektion bei Ausschrei-
bung der Einzahlung den Kurs, nach welchem die Reduktion starthaben soll,
nicht besonders festsetzt.
Artikel 9.
Wer die Einzahlungen auf die Aktien nicht innerhalb der nach Arrikel 8.
bestimmten Frist leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der in
Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn
innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis
dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlungen, so-
wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche
auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklä-
rung erfolgt nach Beschluß der Oirektion durch öffentliche Bekanntmachung
unter Angabe der Nummern der Aktien.
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von
der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist auch berech-
tigt, die falligen Einzahlungen nech der Konventionalstrafe gegen die ersten
Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich ver-
haftet sind.
Artikel 10.
Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Akrionair, unter welcher
Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichter, den cinzigen Fall der
im Artikel neun vorgesehenen Konvemtionalstrafe ausgenommen.
Artikel 11.
Die Aktiendokumente werden von zwei Oirektionsmitgliedern und dem
Spezialdirektor oder einem anderen dazu von der Direktion beauftragten Be-
amten unterzeichnet. -
Artikel 12.
Der aus der Benutzung der Eisenbahn und der Steinkohlenwerke sich
ergebende Reinertrag wird gegen die von der Direktion an die Aktionaire aus-
zugebenden Dividendenscheine jährlich ausbezahlt; jedoch soll für das erste Jahr
nach Ertheilung der Konzession keine Dividendenzahlung angeordnet werden.
Dividenden, welche nicht innerhalb fünf Jahre, vom Verfalltage an ge-
rechnet, nach vorhergegangener drekmaliger öffentlicher Aufforderung in
Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft, und die Sien
(Nr. 2678.) at