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§. 21.
Wenn durch die Bewässerungsanlagen die Versumpfung eines fremden
Grundslücks veranlaßt wird, so ist der Eigenthümer befugt, statt seines An-
spruches aus vollständige Entschädigung, das Eigenthum des ganzen versumpf-
ten Grundstücks oder desjenigen Theiles, der durch die Versumpfung betroffen
miur den nternehmer der Ange abzutreten, welcher dasselbe zu übernehmen
verbunden ist.
S. 22.
Wenn der Provokak, nach den Grundsätzen der VG. 19. und 21. Land
abtritt, so ist er befugt, da, wo es, den örtlichen Verhältnissen nach, zulässig
ist, aus dem Grundbesitze des Provokanten eine Landabfindung zu fordern, de-
ren Werth der nach 9#. 13. und 27. festgestellten Entschädigungssumme gleich
kommt. Sofern die Bewässerungsanlage nicht zur Ausführung kommt, kann
der Provokat das von ihm abgetretene Land, gegen Ruͤckgabe der erhaltenen
Land= oder Geldentschädigung, wieder zurückfordern.
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Der Bewässerungsplan wird, so weit er nicht schon vom Unternehmer
beigebracht ist, von einem der Wiesenschôffen entworfen und den anderen zur
Prüfung und Genehmigung vorgelegt.
Bei Ausarbeitung desselben sollen die Wiesenschöffen das Interesse aller
Betheiligten und das offentliche Interesse gleichmäßig beachten, zweckmäßigen
Vorschlagen der Interessenten Gehör geben und kollidirende Rechte der Pro-
vokaten möglichst schonen.
Die Prüfung ist insbesondere darauf zu richten,
ob und in welcher Ausdehnung die Führung der Wasserleitung über
fremden Grund und Boden zu der Anlage nothwendig sei" welche
Brücken, Ueberfahrten, Einfriedigungen r2c. eingerichtet und unterhalten
werden müssen, um den Eigenthümer gegen Nachtheile in Benutzung
des ihm verbleibenden Grundstücks zu sichern?
und
welcher Ort zum Anschluß eines Stauwerkes an ein fremdes Ufer oder
zur Anlage desselben auf ganz fremdem Boden dem Provokaten am
wenigsten nachtheilig und doch zweckentsprechend sei?
In Hinsicht auf die Art der Ausführung der Anlagen und deren Be-
nutzung, sowie in Hinsicht der zur Ueberwachung derselben nöthigen Maaßre-
geln, muß der Plan alles Dassenige enthalten, was im besondern, wie im
ffentlichen Interesse erforderlich ist.
S. 21.