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benden Rechtsstreitigkeiten zu gestatten, wenn der Unternehmer die von ihnen
ermittelte Entschädigung zahlt oder deponirt, oder für Schaden und Kosten
Kaution leistet, deren Höhe die Wiesenschöffen, nach Vernehmung der Wider-
sprechenden, bestimmen.
In jedem Falle können die Wiesenschöffen über die Behandlung und
Nutzung der betheiligten Grundstücke provisorische Verfügungen treffen, um den
Uebergang in das neue Verhalkniß schicklich vorzubereiten.
S. 35.
Die Vorschrift des §. 34. fsindet auch Anwendung auf die den Fischerei-
berechtigten zu leistende Entschädigung. Die Ausführung der Anlage soll jedoch
von der Feststellung dieser Entschädigung niemals abhängig sein.
Zweiter Abschnit t.
Gemeinschaftliche Bewässerungsanlagen, Wiesenverbände oder
Genossenschaften.
S. 36.
Wo mehrere Grundstücke zweckmäßig nur durch gemeinschaftliche Be-
wässerungsanlagen berieselt werden können, da sind die Besitzer dieser Grund-
stücke, sobald der vierte Theil derselben G. 56.) es verlangt, verpflichtet,
jene Anlagen gemeinschaftlich einzurichten und zu unterhalten. Ist es streitig,
ob die Provokanten den vierten Theil der in den Wiesenverband zu ziehenden
Grundstücke besitzen, so haben die Wiesenschöffen nach Vernehmung der Betheis
ligten zundchst die Gränzen des Wiesenverbandes festzusetzen und demnachst die
Frage, ob dem Antrage Folge zu geben, zu entscheiden.
Die Besitzer solcher Grundstücke, bei denen nach dem Ermessen der
Wiesenschöffen die durch gemeinschaftliche Bewässerungsanlagen entsiehenden
Kosten den davon zu erwartenden Vortheil übersteigen, haben weder das Recht,
noch die Pflicht, an solchen Anlagen Theil zu nehmen, können also zur Theil-
nahme nur verstaltet werden, wenn sie selbst und die übrigen Betheiligten dari
willigen.
Wiesen, welche schon mit eigenen Bewässerungsanlagen versehen sind,
sollen zu den Wiesenverbanden nicht ohne Noth herangezogen werden.
Wo sich dies nicht vermeiden läßt, sollen die Valtger solcher Wiesen
bei der Heranziehung zur Genossenschaft billig behandelt, insbesondere ihre
Anlagen wo moglich zu den gemeinschaftlichen Zwecken beibehalten und jeden-
falls die Kosten derselben den Besitzern verhältnißmäßig vergütet werden.
S. 37.
Die Besitzer der gemeinschaftlich zu bewässernden Wiesen bilden eine
Genossenschaft, einen Wiesenverband. «
(N-.277s.) 74* Von