Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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9. 41. 
Gegen die Entscheidungen der Wiesenschöffen findet auch hier blos der 
Rekurs an die Kreis-Sachverständigen nach Vorschrift des F. 15. und kein 
weiteres Rechtesmittel statt. 
d 
Alle gemeinschaftliche Angelegenheiten eines Wiesenverbandes werden 
durch eine Verbandsordnung näher bestimmt und regulirt. Die Feststellung, 
Ergänzung oder Erneuerung solcher Verbandsordnungen kann von jedem In- 
teressenten beantragt werden; sie erfolgt nach Anhörung der Betheiligten durch 
die Wiesenschöffen. Diese haben den Entwurf zur Verbandsordnung vor Ab- 
fassung der ihn fesistellenden Entscheidung vier Wochen in der betreffenden 
Gemeinde öffentlich auszulegen und, daß dies geschehen, in der für die Publi- 
kation der Ortspolizeiverordnung vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen. 
Die Verbandsordnungen müssen siets, auch wenn kein Widerspruch da- 
gegen erhoben wird, den Kreis-Sachverständigen zur Prüfung und Bestätigung 
eingereicht werden. 
S. 43. 
Die Verbandsordnung muß alle zur gehörigen Verwaltung der gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten erforderliche Bestimmungen enthalten, insbesondere: 
1) Ueber das Maaß und die Art der Beiträge zur Einrichtung und Unter- 
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen und zu den sonstigen gemein- 
schaftlichen Ausgaben. 
Der Vertheilungs= oder Beitragsfuß soll, wie bisher, der Flächen- 
Inhalt der einzelnen zum Verbande gehörigen Wiesen sein, falls sich 
die Verbandsgenossen nicht über einen anderen, nach dem Urtheil der 
Wiesenschöffen ausführbaren Maaßstab, z. B. des für jeden Wiesenbe- 
sitzer erwachsenden Vortheils, einigen. 
Auch sollen bei offenbaren Prägravationen einzelner Interessenten 
nach dem Beitragsfuß der Fläche, die Wiesenschöffen befugt sein, auf 
den Antrag dieser Interessenten, deren Beitragsquote zu ermaßigen, selbst 
ohne Zustimmung der übrigen Interessenten, vorbehaltlich des Rekurses 
an die Kreissachverständigen. 
In der Regel soll die Ausführung wichtiger neuer Anlagen im 
Wege des öffentlichen Verdings und die Räumung der Haupt-Be= und 
Entwässerungsgräben durch Lohnarbeiter erfolgen und nicht durch Arbeits- 
Vertheilung von den Wiesenbesitzern selbst. 
2) Ueber die Einrichtung einer besonderen Verbandskasse, wo diese zweck- 
mäßig erscheint, und über die Verwaltung der Kasse. 
(Ne. 2773.) 3) Ueber
	        
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