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3) Ueber die Ordnung, nach welcher bewässert werden soll.
4) Ueber die Ordnung, welche etwa beim Mähen und Behüten der Wiesen
zu beobachten ist.
9. 44.
Die Anfertigung besonderer Wiesenkarten fuͤr jeden Verband wird
empfohlen und muß auf gemeinschaftliche Kosten erfolgen, wenn die Mehrzahl
der Verbandsgenossen die Anfertigung beschließt.
Die Karten muͤssen die Laͤnge, Tiefe und Weite aller zu einem Verbande
gehoͤrenden Waͤsserungsanlagen, Schuͤtzen und Rinnen, ferner die Hoͤhe der
Fachbaͤume, der Wehre und der Schwellen der Schützen, auf bestimmte Fest-
punkte reduzirt, genau nachweisen.
S. 45.
Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten eines Wiesenverbandes werden in
der Regel von einem Wiesenvorsteher geleitet (vergl. S. 54.).
Die höhere Aufsicht über die Wiesenverbände wird von den Wiesenschöffen
und den Kreissachverständigen geführt.
S. 46.
Der Wiesenvorsteher hat die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen
und des ganzen Bewässerungsplans nach den Beschlüsten der Interessenten,
oder den Bescheiden der Wiesenschöffen und Kreissachverstäudigen zu veranlassen
und zu beaufsichtigen, die Ordnung bei der Bewässerung selbst zu handhaben
und auf genaue Befolgung der Verbandsordnung, sowie der im folgenden Ab-
schnitte enthaltenen polizeilichen Bestimmungen zu wachen. Er beruft die Ge-
nossenschaft in den hierzu geeigneten Fällen zur Versammlung, führt in derselben
den Vorsitz und vertrikt ohne besondere Vollmacht den Verband in allen seinen
dußeren Angelegenheiten bei den Verhandlungen mit dritten Personen, z. B.
Triebwerksbesitzern, sowie bei Abschluß von Vemrrägen mit Handwerkern, Bau-
meisiern u. s. w. Jedoch steht es den Verbandsgenossen frei, den Wiesenvor-
steher bei der Wahl in seinen obigen Befugnissen dahin 31 beschränken, daß er
solche Erklärungen, zu welchen gesetzlich Spezialvollma #t erforderlich isi, mit
verbindlicher Kraft für den Verband nur unter Zuziehung und Beistimmung
zweier ihm zugeordneten Beisitzer abgeben kann.
Der Wiesenvorsteher vertheilt die gemeinschaftlichen Lasten und Kosien-
Beiträge und besorgt die Einziehung der letzteren. Nöthigenfalls werden diese
durch administrative Exekution beigekrieben, welche der Bürgermeister oder Amt-
mann auf Antrag des Wiesenvorstehers verfügt und entweder durch den letz-
teren selbsi, oder falls dieser dazu nicht geeignet sein möchte, durch den Kom-
mu-