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munalerekutor nach den über die Beitreibung der Steuern bestehenden Vor-
schriften vollziehen läßt.
Jeder Theilnehmer ist den Anweisungen des Wiesenvorstehers ungesäumt
Folge zu leisien gehalten, namentlich bei Handhabung der Wässerungs-, Mähe-
und Hütungs-Ordnung, sowie bei Ausführung gemeinschaftlicher Arbeiten.
Die Einlegung des Rekurses an die Wiesenschöffen gegen eine Anordnung des
Wiesenvorstehers rechtfertigt nur dann einen Aufschub der Befolgung, wenn
der Wiesenvorsieher selbst dem Rekurse Suspensiv-Effekt beilegt.
Der Wiesenvorsteher ist befugt, gegen die Widerspenstigen, Nachlässigen
und Uebertreter der Vorschriften mit Zwangsmitteln und Strafen zu verfahren.
Doch dürfen seine Straffestsetzungen eine Geldstrafe von Einem Thaler nicht
übersteigen. Straffalle von größerem Belange hat er dem Bürgermeister oder
Amtmann zur Ahndung anzuzeigen.
Die Zwangsmittel, deren er sich bedienen kann, um seinen Anordnungen
Befolgung zu verschaffen, bestehen in Strafandrohungen, die jedoch das Maaß
von Einem Thaler Geldstrafe nicht übersteigen dürfen, und in Veranstaltung
der versäumten Leistungen für Rechnung des Säumigen, deren Kostenbetrag er
von demselben beizutreiben befugt ist.
S. 47.
Wenrn es der Vertretung eines Wiesenverbandes gegen dritte Personen
bedarf, bevor derselbe vollständig organisirt und seinen Gränzen nach festgestellt
ist, so kann der Landrath nach Anhörung der Hauptbetheiligten Behufs jener
Vertretung interimistisch einen Wiesenvorsteher bestellen. ·
S. 48.
Was oben im K. 34. Hinsichts der Ausführung von Bewässerungs-
Anlagen und der provisorischen Anordnungen der Wiesenschöffen dabei gesagt
ist, findet auch auf die gemeinschaftlichen Anlagen der Wiesenverbände An-
wendung.
Dritter Abschnitt.
Von der JZusammenlegung der Wiesen.
S. 49.
Wo die zerstückelte oder unregelmäßige Lage der Grundstücke, welche
nach den in den §. 1. und 36. gegebenen Regeln in den Bewässerungsplan
hineingezogen werden sollen, die zweckmäßige Einrichtung der Bewasserng
(Nr. 2773.) in-