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hindert, da soll vor Herstellung der Bewässerungs-Anlagen eine dem Zweck
entsprechende Um= und Zusammenlegung der Grundstücke erfolgen.
K. 50.
Sind die Grundstücke noch der Hütungsgemeinschaft oder einer sonstigen
Gemeinheit (F. 2. der Gem. Th. O. vom 7. Juni 1821.) unterworfen, so sieht
der Antrag auf Umlegung der Grundstücke unfer Aufhebung dieser Gemeinheit
jedem Grundbesitzer nach Vorschrift der Gemeinheikstheilungs-Ordnung vom
7. Juni 1821. zu. — Unterliegen die Grundstücke aber einer derartigen gemein-
schaftlichen Benutzung nicht mehr, so soll die Umlegung Behufs Herstellung
von BewäseerungsAnlagen nur unter der F. 49. angegebenen Voraussetzung
und nur dann Statt finden, wenn die Interessenten, welche solche verlangen,
nicht nur mindestens zwei Drirtheile der Fläche des Wiesenverbandes besitzen,
sondern auch nach der Personenzahl zwei Drittheile oder mehr von den Be-
theiligten ausmachen.
S. 51.
Die Ausführung der Umlegung erfolgt durch die Generalkommission zu
Münster nach den für das Ressort der Auseinandersetzungs-Behörden bestehen-
den Vorschriften und mit der in denselben bestimmten Wirkung.
Die Wiesenschöffen sollen aber befugt sein, Umlegungen von Grund-
stücken Behufs Herstellung von Bewässerungs-Anlagen gütlich zu vermitteln,
in gleicher Weise, wie dies den Kreis-Vermittelungsbehörden nach §9. 2—5.
der Verordnung vom 30. Juni 1834. zusteht.
Die von den Wieslenschöffen hierüber abgeschlossenen Verträge und Re-
zesse müssen nach F. 5. I. c. der Generalkommission zur Prüfung und Beslä-
tigung eingereicht werden.
G. 52.
Wird eine zulässige Provokation auf zwangsweise Umlegung der Grund-
stücke nicht angebracht, so haben die Wiesenschöffen vor Anlegung des Be-
wässerungsplans zu versuchen, ob sie einen freiwilligen Austausch der einzelnen
hinderlich gelegenen Parzellen unter Beachtung des Gesetzes vom 13. April
1841. (Gesetz-Samml. de 1841., S. 79.) zu Stande bringen und dadurch eine
zweckmaßige Einrichtung des Bewässerungsplans möglich machen können.
S. 33.
Gelingt das nicht und würde daher die Einrichtung des Bewässerungs=
plans bei der bestehenden zerstückelten und vermengten #ans. der Grundstücke
nur unzweckmaßig ausfallen können, so sollen die Wiesenschöffen einen solchen
Plan nicht anlegen oder fesistellen. Vi
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