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besitzt, ist verpflichtet, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Nur ein Alter
von 60 Jahren oder bescheinigte koͤrperliche Unfaͤhigkeit sind Gruͤnde zur Ab-
lehnung. Niemand soll jedoch zwei dieser Aemter zugleich verwalten.
Nach Ablauf von drei Jahren wird eine neue Wahl vorgenommen. Die
Ausscheidenden sind zwar wieder waͤhlbar, haben aber das Recht, fuͤr die naͤch-
sten drei Jahre die Wahl abzulehnen. Pflichtverletzungen der Wiesenvorsteher
können die Wiesenschöffen durch Verweise, die Kreis-Sachverständigen durch
Ordnungsstrafen bis auf 5 Thaler Geldbuße in jedem Falle rügen. Sollte ein
Wiesenvorsteher sich solcher Nachlässigkeiten oder Vergehungen schuldig machen,
daß seine Amtsentsetzung erforderlich wird, so erfolgt die Entlassung im Ver-
waltungswege auf vorgängige Untersuchung des Bürgermeisters, resp. Amt-
manns und nach Anhörung der Stadtverordneten, resp. Amtsversammlungen
durch die Regierung. Im gleichen Falle erfolgt die Entlassung der Wiesen-
schöffen und Kreis-Sachverständigen auf vorgangige Untersuchung des Land-
raths und nach Anhdrung der Kreisstände durch die Regierung.
Die Verhandlungen über die Wahl, Bestätigung und Verpflichtung der
sämmtlichen Beamten * stempelfrei.
S. 00.
Der Landrath, die Bürgermeister und Amtmänner können für die Be-
sorgung der ihnen durch diese Ordmmg zugewiesenen Geschäfte keine Tages-
gelder oder Fuhrkosten, sondern nur die sonstigen baaren Auslagen an Kopia=
lien, Botenlohn 2c. liquidiren.
Die Wiesenvorsteher verwalten ihr Amt unentgeltlich; doch hang es von
dem Beschlusse der Verbandsgenossen ab, denselben eine jähriche esoldung
zuzubilligen; ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Bestätigung
des Bürgermeisters oder Amtmanns.
Die Wiesenschöffen und Kreis-Sachverständigen erhalten keine fesie Be-
soldung, sondern nur einen Ersatz für Reisekosten und Versäumniß, und zwar
die Kreis-Sachverständigen für jeden vollen Geschäftstag incl. Reise 2 Thaler,
die Wiesenschöffen 20 Silbergroschen, ohne daß für die Anfertigung der zu
ihrem Berufe gehörenden Arbeiten oder für baare Auslagen etwas Besonderes
berechnet werden könnte. Unter einem vollen Geschäftstag wird eine Arbeits-
oder Reisezeit von 7 Stunden verstanden. Bei längerer oder kürzerer Beschäf-
tigung wird die Remuneration verhältnißmäßig, jedoch höchstens um die Hälfte
erhöhr oder herabgesetzt.
Es wird den Landräthen, Bürgermeistern und Amtmännern zur beson-
deren Pflicht gemacht, die Versammlungen und das Verfahren der Kreis-
Sachpverständigen und Wiesenschöôffen in solcher Weise anzuordnen, daß dadurch
möglichst wenig Kosten entstehen.
g. 61.
Diese Kosien (H. 60.) traͤgt der Unternehmer der Anlage.
(Ne. 2773.) 75 * Meh-