Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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dieselbe nicht gerügt und Niemand ohne Noth in dem freien Gebrauch seines 
Eigenthums beschränkt werden. 
S. 70. 
Für Flüsse und Bäche soll überall, wo es den Wiesenschöffen nothwen- 
dig erscheint, durch diese eine bestimmte Breite festgesetzt werden, welche bin- 
nen einer angemessenen Frist herzustellen ist und nicht verändert werden darf. 
Wenn die erste Herstellung der festgesetzten Breite die Grenzen einer ge- 
wöhnlichen Grundraumung überschreitet, so erfolgt dieselbe auf gemeinschaftliche 
Kosten aller derjenigen, in deren Interesse sie geschieht, nach Verhältniß der 
Flaäche. Wer hiernach beizutragen hat und in welchem Verhältniß, bestimmen 
die Wiesenschöffen. 
Die Ufer müssen von den räumungspflichtigen Triebwerks= und resp. 
Uferbesitzern oder — soweit letztere zu Wiesenverbänden gehören — von den 
Wiesenverbänden stets in der obigen Breite und in einem für die Vorfluth und 
Wiesenbewässerung nicht hinderlichen Zustand erhalten werden. 
g. 71. 
Zur Prüfung, ob die Bewässerungsanlagen ordnungsmaßig unterhalten, 
die Gräben gehörig gerdumt und die sonstigen Bestimmungen dieser Wiesen- 
Ordnung, sowie der Verbandsordnungen beobachtet werden, soll durch die Wie- 
senschöffen unter Zuziehuug des Wiesenvorstehers und einer angemessenen Zahl 
von Wiesenbesitzern allsägruch zweimal, und zwar im November und April, 
eine Wiesenschau durch Begehung sämmtlicher Wiesen vorgenommen werden. 
Bei der ersten Schau im November ist vorbehaltlich des Rekurses an 
die Kreis-Sachverständigen zu bestimmen, welche Mängel bei den Wsserungs- 
Anlagen oder auf den Wiesen abzustellen sind, und binnen welcher Zeit dies 
geschehen soll; bei der zweiten Schau im April ist hauptsächlich zu prüfen, ob 
das Angeordnete befolgt sei. 
Der Bürgermeister oder Amtmann hat die Wiesen seines Bezirks in der 
Regel in drei Schaubezirke einzutheilen und jedem Wiesenschöffen einen solchen 
Bezirk zur Abhaltung der Schauen zu überweisen. Von Zeit zu Zeit muß der 
Bürgermeister oder Amtmann selbst der Schau beiwohnen. 
S. 72. 
Jede Zuwiderhanblung gegen die Vorschriften der Verbandsordnung, 
die Nichtbefolgung der von den Wiesenschöffen und Kreis-Sachverständigen 
getroffenen Anordnungen, sowie jede Beschädigung oder eigenmächtige Verän- 
derung der Bewässerungsanlagen, zieht eine Polizeistrafe bis 5 Tineer nach 
sich. Insbesondere verfällt in diese Strafe derjenige, welcher das Wasser in 
einem
	        
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