Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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sind außerdem die Wiesenschöffen, Ortsvorsteher, Polizeidiener, Gendarmen und 
Flurschützen verpflichtet. 
S. 77. 
Sömmtliche im Kreise Siegen bisher geltende, auf den Bau, die Be- 
wässerung und Unterhaltung der Wiesen sich beziehende Gesetze und Verord- 
nungen werden hierdurch aufgehoben. 
Das Gesetz über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843. 
findet im Kreise Siegen in Beziehung auf Wiesenbewässerungs-Anlagen fortan 
nur in soweit Amwendung, als seine Vorschriften in dieser Verordnung aus- 
drücklich in Bezug genommen sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 28. Oktober 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Boyen. Mühler. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. 
v. Bodelschwingh. Uhden. Frh. v. Canitz. v. Düesberg. 
 
	        
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