Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die erste Serie umfaßt 1000 Stuͤck à 500 Rtbl- also Rthlr. 500,000 
lr. 
die zweite Serie umfaßt 7500 = 200 Re - -1,500,000 
diekitkeScrieumfaßt15,000- 100 Rthlr. . 1.,500,000 
die vierte Serie umfaßt 30,000 50 Rthlr. : 1,,500,000 
Zusammen Preuß. Kurant Rthlr. 5,000,000 
„ Mit den Obligationen werden Zinskupons nach dem sub B. beigefügten 
Schema auf farbigem Papier mit schwarzem Drucke für sechs Jahre aus- 
gegeben und nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit auszugebenden 
Talons erneuert. 
g. 3. 
Die sämmtlichen im §. 2. gedachten Mioritätsobligationen aller 4 Serien 
haben unter sich gleiche Rechte. Die Gesellschaft verpfa#ndet hierdurch den ge- 
sammten Bahnkörper der Hauptbahn von Berlin bis Bergedorf mit allem 
Zubehör desselben, namentlich auch den dazu gehörigen Bahnhöfen und sonsti- 
gen Baulichkeiten, für die in den Obligationen verschriebenen Kapitalsbeträge, 
welche sie vom 1. Januar 1817 ab mit vier ein halb pro Cent jährlich 
verzinset. 
Die Zinsen werden in halbjährigen Terminen poslnumerando, vom 
Fillgkeitstermine an, bei den Hauptkassen der Berlin-Hamburger Eisenbahn- 
Gesellschaft in Berlin und Hamburg und in Schwerin in Preuß. Kurant be- 
richtigt. In Hamburg können Zinsbeträge von 50 Rtlhr. oder mehr, nach 
Wahl des Inhabers auch in Mark Banke zu dem festen Kurse von 150 ab- 
geschrieben werden. Es werden auch die fälligen Kupons der Prioritätsobli- 
gationen in sämmtlichen Spezialkassen der Berlin -Hamburger Eisenbahngesell- 
schaft in Zahlung angenommen. . 
An den Dividenden nehmen die Prioritaͤtsobligationen keinen Antheil. 
Dagegen haben sie fuͤr das darin verschriebene Kapital nebst Zinsen, in Bezug 
auf das gesammte Vermoͤgen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft un 
dessen jaͤhrliche Ertraͤge, das Vorzugsrecht vor den Stammaktien dieser Ge- 
sellschaft. Zinsen von Prioritaͤtsobligationen, deren Erhebung innerhalb b Jah- 
ren, von dem in den betreffenden Kupons bezeichneten Zahlungstage an, nicht 
geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft und sind als verjaͤhrt 
nicht mehr einziehbar. 
. 4. 
Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation. Zu derselben 
wird alljährlich von 1848. ab mindestens ein halb Prozent des ausgegebenen 
Obligationsbetrages verwandt. 
Die Aus ahlung des Kapikalbetrags der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Iii jeden Jahres, zum erstenmale also am 1. Juli 1848. 
Es bleibt der Berlin-Hamburgex--Eisenbahngesellschaft das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung der betreffenden Staaten, insbesondere der bei den 
Aktien U.ill. B. betheiligten hohen Regierungen, entweder den Amorkisations= 
Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritätsobligationen zu 
beschleunigen, oder sämmtliche Prioritätsobligationen durch die öffentlichen 
Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Neunwerths einzulösen; die Kün- 
digung darf aber nicht vor dem 1. Januar 1853. geschehen. 
(N.. 2782.) 78 Ueber
	        
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