Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 27. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln neunzehn und zwanzig enthaltenen Be- 
stimmungen, finden alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung nach 
absoluter Stimmenmehrheir Statt; sind die Stimmen gleich, so entscheidet der 
Vorsitzende. 
Wer von den Mrionairen bei der Generalversammlung nicht erscheint, 
oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßk, ist dessenungeachtet durch 
die Beschlüsse jener Versammlung gebunden. 
Artikel 28. 
Für alle Wahlen und Entscheidungen über persönliche Verhälenisse findet 
eheimes Skrutinium Stan; alle übrigen Abstimmungen in der Generalver- 
sammlung geschehen auf die von dem Vorsitzenden zu stellenden Fragen laut 
mit Ja oder Nein. 
Artikel 29. 
Die Generalversammlung tritt jährlich Ein Mal regelmäßig zusammen; 
sie wird später die Epoche dieses regelmäßigen Zusammentritks auf den Vorschlag 
der Direktion selbst festsetzen. 
Außerdem finden außergewöhnliche Generalversammlungen Sratt, so ofr 
dies von der Direktion für nöthig erachtet wird, sowie auch in den durch Ar- 
tikel zwei und achhiig g. vorgesehenen Fällen. 
Die Generalversammlungen werden von der Direktion offentlich derufen, 
wenigstens vier Wochen vor dem Zusammentritt. 
Artikel 30. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, respective 
der Wizepräsident der Kontrollkommission, oder wenn beide verhindert sind, 
ein anderes von dieser Kommission beauftragtes Mitglied. 
Die Versammlung wählt ihren Protokollführer oder überträgt dessen 
Ernennung dem Vorsitzenden. 
Artikel 31. 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und 
den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion unterschrieben. Auf den Antrag 
von wenigstens fünf stimmberechtigten Aktionairen kann die Generalversamm- 
lung aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionaire zur Mitvollziehung des 
Protkokolls ernennen. 
Artikel 32. 
Die Direktion ist befugt, bis zu einer nächsten Generalversammlung die 
Beschlußnahme über diejenigen Anträge zu vertagen, welche nicht von ihr, 
oder nicht von der Konkkollgommisstont sondern von einzelnen Aktionairen aus- 
gehen und der Direktion nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mit- 
getheilt worden sind. 
kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne 
weitere [Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten 
Jahrgang 1816. (Nr 2678) 7 werde,
	        
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