Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister. 1846. 27 
Gewerbegerichte, Königl., in der Rheinprovinz, (Fortf.) 
Aachen führen. (V. v. 7. Aug. 46.) 403. 404. — Kom- 
petenz und Verfahren dieser Gerichte, resp. in Ergän- 
zung und Abänderung der betreffenden Vorschriften des 
Gesetzes v. 18. März 1806. und der Dekrete v. 11. 
Juni 1809., J. Aug. 1810. u. 17. Dezbr. 1811. (ebend.) 
403. 404. — Verminderung der beschlußfähigen Zahl 
der Richter bei denselben, auf den Antrag des Gerichts. 
(ebend. §. 2.) 403. — Gebühr für die Behändigung 
der schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen vor Ge- 
richt. (ebend. §&. 4.) 404. — als Fabrikarbeiter sollen 
auch die außerhalb der Betriebsstätte beschäftigten Ar- 
beiter betrachtet werden. (ebend. §S. 1.) 403. 
Gewerbeverständige, s. Gewerbegerichte. 
Giroverkehr, der Preußischen Bank, rücksschtlich dessel- 
ben verbleibt es bei den hierauf bezüglichen Bestimmun- 
gen der A. R. O. v. 31. Janr. 1841. S. 29. (Bank- 
ord. v. S. Oktbr. 46. S. 7.) 437. 
Gladbach, Rreis, s. Handelsgerichte. 
Glasow, s. Chausseebau, Nr. 5. 
Glatz-Neißer Chausseebau, s. Chausseebau Nr. 6. 
Gläubiger, rücksschtlich deren Behandlung verbleibt es 
zwar für das Verfahren in erster Instanz bei den beste- 
henden Prozeßvorschriften; bei Einlegung von Rechts- 
mitteln oder Eintritt abgesonderter Spezialprozesse aber, 
sind sie gleichfalls nach den Bestimmungen der Verord. 
v. 1. Juni 1833. und dersenigen v. 21. Juli 46. zu 
behandeln. (§. 29. der letz.) 300. 
Gnadenmonat, dessen Gewährung für die dazu be- 
rechtigten Erben verstorbener Schullehrer. (Schulord. für 
die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. SS. 24. u. 25.) 6. 6. 
Gräsliche Häuser, vormals reichsständische, die den 
Häuptern derselben nach den Beschlüssen der Deutschen 
Bundesversammlung v. 18. Aug. 1825. und 13. Febr. 
1829. beigelegte Berechtigung zur Führung des Prädi- 
kats: „Erlaucht“ soll, zufolge Bundesbeschlusses v. 12. 
Juni 1815. auch auf die gräfliche Familie Bentinck 
Anwenduug finden. (A. K. O. v. 15. Septbr. u. Staats- 
minist.-Bekanntmach, v. 5. Dezbr. 46.) 517. f. 
Grevenbroich, Kreis, s. Handelsgerichte. 
Grönland, begünstigte Zulassung Preußischer Schiffe 
nach demselben. (Konvention mit Dänemark v. 20. Mai 
40. Art. 3.) 329. 
Großbritannien und Irland, vereinigtes König- 
reich, Vertrag mit demselben, wegen gegenseitigen Schutzes 
der Autorrechte gegen Nachdruck, unbefugte Nachbildung 
und Vervielfältigung herausgegebener Werke der Litera- 
tur und der schönen Künste, sowie gegen unbefugte öffent- 
liche Darstellung oder Aufführung dramatischer und mu- 
sikalischer Werke; desgl. wegen der in Großbritannien 
zu erhebenden Zölle von den dahin aus Preußen einzu- 
Großbritannien und Irland, (Forts.) 
führenden Büchern, Stichen oder Zeichnungen. (v. 13. 
Mai 1846.) 343—350. — Dauer desselben auf 5 Jahre, 
vom 1. Septbr. 1846. bis zum 1. Septbr. 1851. und 
von da ab weiter bis zum Ablaufe eines Jahres nach 
der Aufkündigung. (ebend. Art. IX.) 349. — Berrechti- 
gung der zollvereinten Staaten, obigem Vertrage beizu- 
treten. (ebend. Art. VIII.) 34. — Begründung des 
Rechts auf den darnach verheißenen Schutz in den ge- 
genseitigen Staaten durch Einregistrirung der betreffen- 
den Werke, resp. bei dem Buchhändlerverein in London 
oder bei dem Ministerio der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalangelegenheiten in Berlin, sowie durch Nach- 
weis dieser Einregistrirung. (ebend. Art. II.) 345. 346. 
— Stempelung der dahin aus Preußen gegen gewisse 
Zollsätze einzuführenden Blcher. (ebend. Art. IV. und 
V.) 317. 346. — obigem Vertrage ist das Königreich 
Sachsen unter dem 24. Aug. 40. v. 1. Septbr. 40. ab 
beigetreten. (Minist.-Bekanntmach. v. 27. Ang. 46.) 394. 
— Eintragung britischer Werke in die zu Leipzig ge- 
führte Bücherrolle. (ebend.) 394. 
Grundeigenthum, können ausländische Korporationen 
und andere juristische Personen des Auslandes innerhalb 
der Preußischen Staaten nur mit Allerhöchster Königli- 
cher Genehmigung erwerben. (G. v. 4. Mai 46.) 235. — 
ohne letztere sind die auf einen solchen Erwerb bezüglichen 
Verhandlungen nichtig. (ebend. §. 2.) 235. 
Grundstener, deren anzunehmender Betrag zur Wähl- 
barkeit eimes Provinzial-Landtagsabgeordneten des Stan- 
des der Landgemeinden wird in der Provinz Westphalen 
für die Kreise Wittgenstein, rilon und Siegen auf funf- 
zehn Thaler ermäßigt. (V. v. 19. Juni 46. §. 2.) 237. 
— von steuerpflichtigen Dotationsländereien der Schul- 
lehrer, deren Entrichtung von den zur Unterhaltung der 
Schule Verpflichteten. (Schulord. für die Prov. Preu- 
ßen v. 11. Dezbr. 45. §S. 10.) 4. 
Grundstücke, A. K. O. u. Gesetz v. Z. Janr. 1845. 
über deren Zertheilung oder Zerstückelung, Anwendung 
des §. 2. des letz. rücksichtlich der Wirksamkeit mehrerer 
Gerichte, als Hypothekenbuch führender Behörden, bei 
Abschließung von Verträgen über jene. (Allerh. Dekl. 
v. 7. Aug. 46.) 395. — des platten Landes, innerhalb- 
städtischer Gebiete belegen, Anwendung der städtischen 
seuer= u. haupolizeilichen Vorschriften auf solche. (V. v. 
17. Juli 46.) 399. — in den Feuersozietäts - Verhält- 
nissen solcher Gebäude wird dadurch nichts geändert. 
(ebend. §. 2.) 399. 
Gutachten, von Sachverständigen über Nachdruck, un 
befugte Nachbildung oder mechanische Vervielfältigung 
literarischer und artistischer Werke, in den deutschen Bun- 
desstaaten, Einholung ders. seitens der über dergl. Ver 
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