Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Irrenanstalt zu Sorau, (Forts.) 
v. 1. Febr. 1825. §S. 19. erneuert worden sind. (ebend. 
§S. 6.) 233. — Anmeldung zur Aufnahme in dieselbe 
bei der Regierung zu Frankfurt und Annahme-Order 
durch die Direktorial-Kommission der Anstalt. (ebend. 
§S. 7.) 253. f. — Bewirkung des Transports der in 
dieselbe aufzunehmenden Pfleglinge durch die Landes- 
Deputation. (ebend. §. 24.) 238. — Aufnahme von 
Gemüthskranken aus dem Landarmen-Verbande des Cott 
buser Kreises und Aufbringung der Kosten für solche. 
(Regulativ v. 17. Mai 16. 8S, 11—14.) 201. 2602. 
Iserlohn-Westig-Sundwig-Deilinghofer We- 
gebaugesellschaft, Allerhöchste Bestätigung der Statuten 
der unter diesem Namen behufs des Ausbaues und der 
Unterhaltung einer, die gedachten Orte verbindenden 
Chaussee gebildeten Aktiengesellschaft. (Minist.-Bekannt- 
machung v. 1.). Septbr. 40.) 4.33. 
Island, begünstigte Zulassung Preußischer Schiffe nach 
demselben. (Konv. mit Dänemark v. 20. Mai 40. Art. Z.) 
329. 
Juden, dieselben sollen fortan der allgemeinen Militairpflicht 
auch in denjenigen Landestheilen unterworfen sein, in 
welchen sle von derselben bisher noch befreit gewesen sind. 
(A. K. O. v. 31. Dezbr. 45.) 22. — Wegsall des 
von denselben seither für solche Befreiung entrichteten 
Rekrutengeldes. (ebend.) 22. — Befreiungiderselben von 
direkten Beiträgen zur Unterhaltung der Gemeindeschulen, 
wenn sle selbst mit Genehmigung der Regierung eine be- 
sondere öffentliche jüdische Schule unterhalten. (Schul- 
ord. für die Provinz Preußen v. 11. Dezbr. 45. §. 49.) 
11. — einstweilige Aufhebung der durch die Allerhöch- 
sten Befehlec vom 20. Septbr. 1830. u. 5. Jam. 1839. 
angeordneten Ausnahmemaßregeln zur Beseitigung der 
in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und Hörter 
Mindenschen Regierungsbezirko, aus der Ansiedelung der 
selben auf dem platten Lande und deren Verkehr mit der 
bäuerlichen Bevölkerung entsprungenen Mißverhältnisse. 
(A. K. O. v. 4. Dezbr. 46.) 528. 
Judenwesen, Verordnung über dasselbe im Großherzeg- 
thum Pesen, v. 1. Juni 1.33., Aufhebung der Bestim- 
mungen des §. 111. derselben, rücksichtlich der Befreiung 
der Juden in demselben von der allgemeinen Militair 
pflicht gegen Entrichtung eines Rekrutengeldes. (A. K. 
O. v. 31. Dezbr. 45.) 22. 
Justitiarien der Provinzial = Verwaltungsbehörden, zu 
denselben können nur sol e Männer bestellt werden, welche 
die höchste Prüsung vor der Ober-Eraminations-Kom- 
mission für die Justigbeamten bestanden habe. (Regulativ 
v. 111. Febr. 40. S. 19. lit. a.) 200. — der Bewähl- 
rung ihrer Qualifikation, als solche, bedarf es vor der 
Ober-Eraminations-Kommission für höhere Verwal s- 
Justizkommissarien, welche eine 
Sachregister. 1846. 
Justitiarien, (Forts.) 
eimter nicht, wemngleich sie den Regierungsraths = Titel 
führen. (ebend.) 206. 
Justizbeamte, dieselben haben Zutritt zu dem mündlichen 
Verfahren in den vor den Geri ten in Berlin zu führenden 
Untersuchungen wegen angeschuldigter Verbrechen. ( 
v. 17. Juli 46. 8. 17.) 271. — im Departement des 
Oberlandesgerichts zu Marienwerder, Allerhöchste Be- 
stätigung des Statuts des Sterbekassen-Vereins für die 
selben. (A. R. O. v. 18. Septbr. 40. u. Ministerial 
Bekanntmachung v. 20. Novbr. 40.) 516. 
lage, Klagebeant- 
wortung oder andere Prozeßschriften unterzeichnen, sind 
für den Inhalt derselben eben so veran ortli, als wenn 
sie die Schrift selbst abgefaßt hätten. (V. v. 21. Juli 
40. §. 33.) 300. — als Bevollmächtigte der Parteien 
in summarischen Prozessen erster Instanz. (V. v. 21. 
Juli 406. S. 3. 7. 8. u. 10.) 292. 293. 291. — deegl. 
in zweiter Instanz (Appellations-Instanz). (ebend. SF. 21. 
u. 22.) 290. 297. — haben Zutritt zu dem mündlichen 
Verfahren in den vor den Gerichten in erlin zu füh- 
renden Untersuchungen wegen angeschuldigter Verbrechen. 
(G. v. 17. Juli 40. §S. 17.) 271. — Zulassung der- 
selben als Bevollmächtigte von Angeschuldigten wegen 
Polizeivergehen in Berlin. (G. v. 17. Juli 40. §. 115.) 
287. — bel dem Geheimen Ober-Tribunal, s. letzt. 
Justizministerlum (Justizminister), auf dessen Antrag 
werden von des Königs Majestät die Staatsanwalte bei 
dem Kammergerichte und dem Kri inalgerichte zu Berlin 
ernannt. (G. v. 17. Juli 46. 8. 3.) 268. — dessen 
Aufsicht sind solche in ihrer Amtsführung unterworfen, 
auch werden denselben von solchem Gehülfen beigeordnet. 
(ebend. §. 3.) 208. — Entscheidung bdesselben über die 
von dem Staatsanwalte oder dem Polizeianwalte ver- 
weigerte Verfolgung von Verbrechen, deren Bestrafung 
die Gesetze von dem Antrage einer Privatperson abhän- 
gig machen. (ebend. 88. 10. u. 23.) 209. 270. 272. 
— eine Bestätigung der von den Gerichten in Berlin 
gefällten Kriminal-Urtel durch dasselbe findet nicht ferner 
statt. (ebend. §. 23.) 272. — ist in Gemeinschaft mit 
dem Finanzminister ermächtigt, die beschlußfähige Zahl 
der Richter bei den Rheinischen Gewerbegerichten, auf 
Antrag der letztern, bis auf fünf dauernd zu vermindern. 
(G. v. 7. Aug. 10. §. 2.) 103. der jedesmalige 
Justizminister ist zugleich Mitglicd des Bankkuratoriums. 
(Bankerd. v. 5. Oktbr. 46. §. 42.) 445. — ein Rath 
des Justizministeriums ist immer Mitglied des obern 
Schiedsgerichts zu Berlin in Pferde-Rennangelegenheiten. 
(A. K. O. v. 5. Oktbr. 40. Nr. 1. c.) 482. 
Justizverwaltung im Großberzegtbum Posen, siehe 
letzteres. 
K.
	        
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