Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

42 Sachregister. 1846. 
Nachbildung, 
Nachdruck, (vortf.) 
und solche Werke, welche von moralischen Personen (Aka- 
demien, Universitäten) herrühren, von dem Jahre ihres 
Erscheinens an. (ebend. Art. 2.) 149. — Bedingungen 
und Förmlichkeiten, unter welchen dieser Schutz in An- 
spruch zu nehmen ist. (ebend. Art. 3.) 150. — Schad- 
loshaltung der durch Nachdruck #. Verletzten seitens der 
Nachdrucker und derjenigen, welche mit Nachdruck Handel 
treiben. (ebend. Art. 4. u. ö.) 150. — außerdem Straf- 
verhängung gegen dies. auf den Antrag der Verletzten. 
(ebend. Art. 6.) 150. — Einziehung des Gutachteno 
von Sach= oder Kunstverständigen in dergl. Angelegen- 
heiten seitens der erkennenden Richter. (ebend. Art. 7.) 
150. — nach obigen Bestimmungen werden die 88. 6. 7. 
27. 28. u. 29. des Gesetzes v. 11. Juni 1837., sowie 
die §. 1. u. 2. der Verord. v. 5. Juli 1844., in so- 
weit sie kürzere Schutzfristen, als obige, vorschreiben, 
abgeändert. (Publik.-Patent v. 16. Janr. 46.) 150. — 
in wicfern Ubersetzungen von bereits gedruckten literari- 
Werken ausnahmsweise dem Nachdrucke gleich zu achten 
sind. (v 11. Juni 1837. §s. 4. Nr. 3. II. 3. u. b.) 
Jahrg. 1837. S. 166. — (Bundestags-Beschluß v. 19. 
Juni 45. Nr. 3. u. Publik.-Patent v. 16. Janr. 46.) 
150. — Vertrag mit Großbritannien, wegen gegen- 
seitigen Schutzes der Autorrechte gegen solche. (v. 13. 
Mai 40.) 343— 350. — Begründung des Rechts auf 
den danach verheißenenen Schutz in den gegenseitigen 
Staaten durch Eimegistrirung der betreffenden Werke, 
resp. bei dem Buchhändlerverein in London oder bei de 
Ministerio der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten in Berlin, sowie durch Nachweis dieser 
Einregistrirung. (ebend. Art. II.) 345. 340. — dem obi- 
gen Vertrage ist auch das Königreich Sachsen unter dem 
21. Aug. 46. vom 1. Septbr. 46. ab beigetreten. (Mi- 
nist.-Bekanntmach. v. 27. Aug. 40.) 394. 
Nationalökonomie, Prüfung der zum Regierungs- 
Referendariate sich meldenden Kandidaten in den Haupt- 
grundsätzen ders. (Regulativ v. 14. Febr. 46. 8. 2.) 
200 
Naturalien (Lieferungen und Leistungen in Natur), Do- 
tirung der Schullehrerstellen mit solchen, oder Entschädi- 
gungoleistung für dies. (Schulord. für die Prov. Preußen 
v. 11. Dezbr. 45. IS. 12 - 15.) 3. 4. — uur solche 
dürfen Schullehrer von den Verpflichteten unmittelbar 
erheben. (ebend. S. 67.) 15. 
Nebenämter, solche dürfen Schullehrer nur mit auedrück- 
licher Genehmigung der Regierung übernehmen. (Schulord. 
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. 8. 9.) 3. 
Neisse-Brieger Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 8. 
Neisse-Glatzer Chausseebau, s. Chausseebau Nr. 6. 
Neu-Klötze, Gemeinde, s. Klözze. 
Neumark, Provinz, revidirtes Reglement für die Land- 
Feuersozietät ders. (v. 17. Juli 46.) 351—689. — das- 
selbe tritt mit dem 1. Janr. 1847. in Kraft, und in die 
Stelle des Reglements vom 29. Aug. 1825. und der 
dasselbe erläuternden gesetzlichen Vorschriften und Kom- 
munal-Landtagsbeschlüsse. (ebend. S. 1.) 351. — . auch 
Feuer-Sozietäts-Reglements. 
Nenustettiner Kreisobligationen, auf den Inhaber 
lautend, deren Ausfertigung und Emission zum Betrage 
von 97,000 Rthlr., mit 3 Prozent jährl. Verzinsung, 
behufs der Erbauung einer Chaussee von Felderborn über 
Neustettin und Bärwalde nach der Belgarder Kreisgrenze 
in der Richtung auf Polzin. (Privileg. v. 23. Oktbr. 46.) 
518. f. 
Neuvorpommern, s. Pommern. 
Nichtigkeitsbeschwerde (NAichtigkeitsklage), Rechtsmit- 
tel, Vorschriften für dieselbe in summarischen Prozessen. 
(V. v. 21. Juli 46. SS, 15—19. u. 2——250.) 295.296. 
297. 298. — dieselbe muß außer der Angabe der Be- 
schwerdepunkte dasjenige enthalten, was der Art. 8. der 
Deklaration v. 6. April 1839. vorschreibt. (ebend. §. 23. 
lit. a.) 297. — zur Anfertigung von Schriftsätzen in 
dieser Instanz sind nur die bei dem Geheimen Ober-Tri- 
bunal angestellten Justizkommissarien befugt. (ebend. s. 23. 
Ut. d.) 297. — Porschriften für deren Beschleunigung 
in eiligen Sachen (Wechsel-, Arrest-, Merkantil - und 
Bausachen.) — (ebend. §. 27.) 299. — für die mündliche 
Verhandlung und die darauf erfolgende Entscheidung bei 
den Senaten des Geheimen Ober-Tribunals ist die An- 
wesenheit von mindestens 7 Mitgliedern, den Vorsltzenden 
eingeschlossen, erforderlich. (ebend. §. 24.) 297. f. — 
einer Vermehrung dieser Anzahl bedarf es aber auch dann 
nicht, wenn es auf Abänderung zweier gleichförmiger Er- 
kenntnisse ankommt, wonach die Bestimmung in Nr. 7. 
der A. K. O. v. 19. Juli 1832. (S. 192.) aufgehoben wird. 
(ebend. §. 24.) 298. — Entscheidung des Plenums des 
Geheimen Ober-Tribunals in den Fallen der Nr. Z. u. 
4. der Verord. v. 1. Aug. 1830. (S. 218.) nicht blos 
über die zweifelhaft gewordenene Rechtsfrage, sondern in 
der Sache selbst. (ebend. S. 25.) 298. — Mittheilung 
der gefällten Erkenntnisse an die bei dem Geheimen Ober- 
Tribunal aufgetretenen Sachwalter und Festsetzung deren 
Gebühren. (ebend. §. 20.) 208. — gesetzlich begründete, 
Zulässigkeit derselben gegen Aussprüche des obern Schieds- 
gerichts in Pferde-Rennangelegenheiten. (A. K. O. v. 
5. Oktbr. 40. Nr. 4.) 482. f. — ist zulässig gegen den 
schiederichterlichen Ausspruch in streitigen Feuersozietäts= 
Angelegenheiten der Stadt Königsberg in Pr. (Regl. v. 
22. Mai 46. SS. 91. 92.) 188. 189. 
Nie-
	        
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