56 Sachregister.
Schleswig-Holsteinscher Kanal, begünstigter
Durchgang Preußischer Schiffe und Ladungen durch dens.
(Konv. mit Dänemark v. 20. Mai 46. Art. 5.) 330.
Schleusengefälle , Tarifsätze für deren Erhebung auf
der Saale und Unstrut. (A. K. O. v. 6. Novbr. 40.)
521.
Schornsteinfegergeld, für Schullehrer- Wohnungen,
Entrichtung desselben von den zur Unterhaltung der
Schule Verpflichteten. (Schulord. für die Prov. Preußen
v. 11. Dezbr. 45. S. 10.) 4.
Schreibgebühren, deren besonderer Ansatz, nUeben ge-
wissen Prozentgeldern, im exekutiven Pri itätsverfahren
wegen gerichtlich in Beschlag genommener persönlicher
Einkünfte des Schuldners. (A. K. O. v. 11. Oktbr. 46.
Nr. 2.) 473. f.
Schriften, s. Duuckschriften und Bücher.
Schriftsteller, Einholung deren Gutachten über Nach-
druck oder unbefugte mechanische Vervielfältigung litera-
rischer Werfe in den Deutschen Bundesstaaten, seitens
der über dergl. Vergehen erkennenden Richter. (Bundes-
beschluß v. 19. Juni 45. Art. 7. u. Publik.-Patent v.
16. Janr. 46.) 150.
Schriftstellerisches Eigenthum, Erweiterung des
Schutzes für dasselbe gegen Nachdruck in den Deutschen
Bundesstaaten. (Bundesbeschluß v. 19. Juni 45. und
Publik.-Patent v. 10. Jaur. 40.) 149. — (. auch Nach-
druck und Großbritannien.
Schulabgaben (Schulbeiträge, Schullasten), deren Auf-
bringung für die Elementarschulen in der Provinz Pren-
ßen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 5§. 33—65.) 9—15.
— Verpflichtungen der Gutsherren rücksichtlich derf.
(ebend. S§. 42. 4/. 4 47. 54. 55. 57. 600. 65.) 10.
11. 13. 14. — desgl. des Domainen= und Forst-Fiskus
rücksichtlich der Schulen in den Domainendörfern. (ebend.
§. 45.) 10. 11. — Befreiung der jüdischen Einwohner
von direkten Beiträgen zu solchen, wenn sie für sich
eine besondere öffentliche Schule unterhalten. (ebend.
S. 49.) 11.
Schulamtskandidaten, deren sogenanntes Probejahr
wird bei ihrer dereinstigen Pensionirung als Lehrer der
Dienstzeit ders. ni t zugezählt. (V. v. 28. Mai 40. S. 12.)
217. — deren provisorische Anstellung an den Elemen-
tarschulen der Prov. Preußen, nach den bestehenden all-
gemeinen Vorschristen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45.
S. 7.) 2.
Schulbauten, an den Elementar-Schulen der Provinz
Preußen, Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der
Ausführung ders. durch die Regierungen. (Schulord. v.
11. Dezbr. 45. S. 37. Nr. 4.) 9. — Festsetzung und
Einziehung der Beiträge zu solchen durch letztere, unter
Vorbehalt des den Betheiligten unter sich sreistehenden
1846.
Schulbauten, (Forts.)
Rechtsweges. (ebend. §. 37. Nr. 4.) 9. — Gewährung
des nöthigen Bauplatzes zu solchen von der Ortschaft,
wo die Schule liegt, ohne Mitbetheiligung der andern
Ortschaften. (ebend. S. 41.) 9P. Verpflichtungen der
Gutsherren bei solchen und zur unentgeltlichen Hergebung
des für dies. erforderlichen Bauholzes. (ebend. Ss. 42.
44. 40. u. 47.) 10. 11. — Bildung eines Baufonds
für solche durch besondere kleine Beiträge, wo die Ver-
hältnisse es gestatten. (ebend. §. 68.) 13. — Beitrags=
pflichtigkeit zu deren Ausführung in dem Markgrafthum
Oberlausitz. (V. v. 11. Apr. 46.) 104.
Schulbesuch, regelmäßiger, Anordnungen für denf. in
der Provinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45.
SS, 1—5. 32.) 1. 2. 7. — Anfang und Dauer dessel-
ben. (ebend. Ss. 1. 2.) 1. — Dispensation von dems.
(ebend. S§. 3. 5.) 1. 2. — Strafoerfahren wegen Ver-
nachlässigung desselben. (ebend. §. 4.) 1. 2.
Schuldig, oder nicht schuldig, dessen Ausspruch in
den gegen Angeklagte von den Gerichten in Berlin ge-
fällten Erkenntnissen. (G. v. 17. Juli 40. §S. 19.) 271.
— auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von der
Instanz) soll von denselben nicht mehr erkannt werden.
(ebend. §. 19.) 271. — Anwendung der auf das Schul-
dig solgenden vollen gesetzlichen Strafe. (ebend. §. 20.)
271. — jedoch ist das Gericht ermächtigt, bei einer nach
der Kriminalordnung nicht für vollständig zu erachtenden
Beweisführung, statt der im Gesetze angedrohten Todes-
strafe, auf lebenswierige oder zeitige Freiheitsstrafe, statt
der lebenswierigen Freiheitsstrase aber, auf zeitige Frri-
heitsstrase zu erkennen. (ebend. §. 20.) 271. — der für
nicht schuldig Erklärte darf wegen derselben Handlung
nicht wieder unter Anklage gestellt werden. (ebend. §. 22.
271.
Schuldisziplin, s. Schulzucht.
Schulen (Unterrichtsanstalten), höhere ürgerschulen rc.,
allgemeine Anordnungen für die Penssonirung der Lehrer
und Beamten an deus. (V. v. 28. Mai 46.) 214—218.
— Elementar-, Anordnungen für dies. in der Pro-
vinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45.) 1—10.—
— hinsichtlich der Aussicht über dies. in den Städten
bleibt es bis auf eiteres bei den Besbimmungen der
Städteordnung und der Instruktion vom 20. Juni 1811.
(ebend. §. 360.) 8. — deren Unterhaltung durch die seit-
herigen besondern Stistungen und Leistungen für dies.
(ebend. §. 38.) 9. — sonst aber durch die, gleich den
Kommunalbedürfnissen auszubringenden Mittel. (ebend.
S§. 39. 40.) 9. — Verpflichtungen der Gutsherren rück-
sichtlich der letztern. (ebend. §5. 42. 44. 40. u. 47.) 10.
11. — in den Domainendörsern, Leistungen des Domai-
nen und Forstfigkus für dies. an Land, Bauholz umd
Brenn-