Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister. 1846. 57 
Schulen, (Unterrichtsanstalten) (Forts.) 
Brennmaterial. (ebend. S. 45.) 10. — Vertretung ders. 
in Prozessen und sonstigen Rechtsangelegenheiten durch 
den Schulverstand, unter Theilnahme des Schulpatrons. 
(ebend. §. 32. Nr. 3.) 8. — zur Anstellung von Kla- 
gen ist die Autorisation der Regierung erforderlich. 
(ebend. §. 30. Nr. Z.) 8. — dens. verbleiben in Bezug 
auf ihr Vermogen die ihnen in den §§. 18—20. Tit. 12. 
Thl. II. des A. L. R. beigelegten Rechte. (ebend. §. 70.) 
15. — Trennung mehrerer zu einer Schule vereinigten 
Gemeinden. (ebend. 95. 50. u. öl.) 11. 12. — An- 
schluß einer Gemeinde an eine bestehende Schule. (ebend. 
58. 52. 53.) 12. 13. — Errichtung neuer, und Ewei- 
terung schon bestehender Schulen. (ebend. §S. 51.) 13.— 
Fürsorge für das Schulbedürfniß der außerhalb eines 
Kommunalbezirks auf gutsherrlichen Vorwerksländereien 
wohnenden Personen durch Anschluß an eine benachbarte 
Schule oder durch Errichtung einer eigenen Schule. 
(ebend. S#. 40. 55—62.) 9. 13. 14. — Errichtung ders. 
in neu angelegten Kolonien, oder in neu gebildeten Ge- 
meinden. (ebend. §#. 63—05.) 14. 15. — Kirchschu- 
len, Berufung der Lehrer für solche. (Schuord. für die 
Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. §. ö.) 2. — dies. 
verbleiben in dem seitherigen Besitze ihrer Einkünfte und 
Leistungen für sie. (ebend. §. 38.) 9. — Verwaltung 
und Verwendung der letztern. (ebend. §. 09.) 15. — Sonn- 
tago-Schulen, die für solche erforderlichen Anordnungen, 
mit Rücksi#t auf Zeit- und Ortsverhältnisse, bleiben be- 
sonderen Instruktionen oder Reglements vorbehalten. 
(Schulord. für die Prov. Preußen v. 11. Dezör. 45. 
§S. ö.) 2. — jüdische, besondere öffentliche, wo solche mit 
Genehmigung der Regierung bestehen, sind die jüdischen 
Einwohner von direkten Beiträgen zur Unterhaltung der 
Gemeindeschulen befreit. (cbend. §. 49.) 11. — . auch 
Gymnasien, Progrimnasien 2c. 
Schulfeierlichkeiten, öffentliche, deren Anordnung in 
den Elementarschulen der Provinz Preußen. (Schulord. 
v. 11. Dezbr. 45. §S. 30.) 7. — bei allen dens. soll der 
Schulvorstand zugegen sein. (ebend. §. 32. Nr. 1.) 7 
Schulferien, spezielle Anordnungen für dies., mit Rück- 
sicht auf Zeit= und Ortsverhältnisse, bleiben besonderen 
Inslruktionen oder Reglements vorbehalten. (Schulord. 
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. S.) 2. — Be- 
nutzung ders. seitens der Lehrer zu Reisen. (ebend. S. 11.) 3. 
Schulgebäude, s. Schulbauten. 
Schulgeld, als unbestimmte Geldeinnahme der Schul- 
lehrer, dessen Anrechnung auf das baare Gehalt ders. 
nach einem sechsjährigen Durchschnitte. (Schulord. für 
die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. 8. 17.) 5. — 
ohne Genehmigung der Regierung darf ein solches nicht 
neu eingeführt und das bestehende nicht erhöht werden. 
Jahrgang 1840. 
Schulgeld, (Forts.) 
(ebend. §. 43.) 10. — Abführung desselben an die Kom- 
munalkasse oder besondere Ortsschulkasse. (ebend. 8. 07.) 
15. — Aufbringung desselben für die Kinder armer El- 
tern nach den Grundsätzen der Armenpflege. (ebend. 
S. 43. u. 56.) 10. 13. 
Schulhäuser, allgemeine Anordnungen für deren Bau 
und Unterhaltung, in sortan nur beschränkter Anwendung 
des §S. 37. Tit. 12. Thl. II. des A. L. R. (G. v. 
21. Juli 40.) 302. 303. desgl. von Scheunen und 
Stallung als Wirthschaftsräme für Schullehrer, deren 
Stellen in Gemäßbeit des §. 101. der Gemeinheitsthei= 
lungs-Ord. v. 7. Juni 1821. mit Land dotirt worden. 
(ebend. §. 4.) 303. — Befugniß der den Schulanstalten 
vorgesetzten Regierungen, streitige Beitragsverhältnisse 
durch ein Resolut vorläufig festzusetzen und in Vollzug zu 
bringen. (ebend. §. 5.) 393. — Zulässigkeit des Rekur- 
ses dagegen an das Ministerium der geistl. und Unter- 
richts-Angel. (ebend. §. ö.) 393. — finret sich ein Theil 
durch eine solche Entscheidung der Verwaltungsbehörden 
verletzt, so steht ihm frei, gegen den andern Theil au 
Entscheidung im Rechtswege anzutragen. (ebend. §. 5.) 
303. — Schulhäuser, welche zugleich Küster= oder Or- 
ganistenwohnungen sind, rücksichtlich ders. finden die all- 
gemeinen gesetzlichen Vorschristen Anwendung. (Schulord. 
für die Prov. Preußen v. 11. Dezbr. 45. S. 48.) 11. 
Schulinspektoren, Kreis--, Rechte und Obliegenhei- 
ten ders. in Beaufsichtigung der Elementar -Schulen der 
Provinz Preußen. (Schulord. v. 11. Dezbr. 45. S. 34.) 
8. — deren Amt haben in der Regel die Superinten- 
denten, Erzpriester und Dekane zu verwalten, sonst aber 
die damit besonders beanftragten Geistlichen. (ebend. §. 35.) 
8. — derselben haben sich die Regierungen in der Ober- 
aufsicht über das Elementar-Schulwesen als ihrer Or- 
gaue zu bedienen. (ebend. §. 37.) 8. — Fuhrengestellung 
für dies. auf ihren Geschäftsreisen oder Vergütung der 
Reisekosten. (ebend. §. 35.) 8. — Lofal-Schulinspekto- 
ren, Verhältnisse und Obliegenheiten der Fiarrr als 
solche. (ebend. SS. 28. 31. 33. u. 34.) 60 
Schulkapitalien, sernere Verpsichtung # W### Be- 
legung bei der Prenßischen Bank, gegen 2## Prozent 
jährl. Verzinsung. (Bankord. v. S. Oktbr. 46. 88. 21. 
23. 25. u. 26.) 441. 442. — auch fernere Portofrei- 
heit für solche zu jenem Behufe. (ebend. 8. 24.) 441. 
Schulkassen, für Elementarschulen in der Prov. Preu- 
ßen, deren Verwaltung durch die Schulvorstände und 
einen besonders verpflichteten Rendanten aus deren Mitte, 
unter Aufsicht der Schulpatrone und des Landraths. 
(Schulord. v. 11. Dezbr. 45. 8. 32. Nr. 2. u. §. 67.) 
7. f. 15. — Verwendung der liberschüsse aus solchen. 
(ebend. §. 68.) 15. — Fortdauer der seitherigen Kirch- 
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