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a) durch Zustimmung der Direktion der Einen Gesellschaft zu den Beschluͤssen
der Direktion der andern Gesellschaft;
h) durch Plenarversammlungen, an welchen die Direktionsmitglieder beider
Gesellschaften Theil nehmen.
Artikel 65.
Die Plenawersammlungen werden abwechselnd in Aachen und Mastricht
gehalren. Den Vorsitz führt der Präsident resp. der Wizepräsident derjenigen
Direknon, in deren Wohnsitz die Versammlung Statt sindet. Ausnahmen hin-
sichtlich des Wechsels des Ortes der Versammlungen können eintreten, wenn
die Präsidenten der beiden Direktionen darüber einverstanden sind.
Artikel 66.
Die Plenawersammlungen können von dem Präsidenten der Direktion
sowohl der Einen wie der Andern Gesellschaft, und auch von dem Spezial=
Direktor berufen werden. In den Einladungen zu den Versammlungen wer-
den die zu berathenden Gegenstände summarisch angegeben; solche, bei welchen
dies unterlassen ist, sind bis zur nächsten Versammlung zu vertagen, in sofern
dies von wenigstens drei Mitgliedern verlangt wird.
Artikel 67.
Vorbehaltlich der in den Artikeln zwei und sechszig, neun und sechszig,
siebenzig und drei und siebenzig enthaltenen Bestimmungen ist zur Gültigkeie
der Beschlüsse der Plenarversammlungen erforderlich:
a) Die Anwesenheit von wenigstens fünf Direktionsmitgliedern von beiden
Gesellschaften, ohne Rücksicht darauf, wie viele von jeder gegenwärtig sind;
b) Daß den Beschlüssen Mirtglieder der beiden Direktionen beistimmen, ohne
Racksicht auf das gegenseikige Verhältnit der Zahl dieser Mitglieder.
Im Uebrigen gelten für die Berathungen und Beschlußnahmen der Plenar-
Versammlungen die Bestimmungen des Artikels drei und vierzig.
Artikel 68.
Der gemeinschaftlichen Direktion wird vorbehalten, über folgende Gegen-
siände zu beschließen, bevor solche von einer der Direktionen beider Gesell-
schaften zur Ausführung gebracht werden dürfen:
a) Die Einzahlungen auf Aktien und die dieserhalb vorbehaltenen nähern
Bestimmungen nach Artikel acht;
hbV) Die Ausgabe und die Bezahlung der ODividendenscheine und die darauf
bezüglichen Bekanntmachungen nach Artikel zwölf;
c) Die Berufung von Generalversammlungen und die Feststellung der ihnen
Seitens der Direktionen zu machenden Vorschläge;
ch Die Feststellung der Bilanz nach Arrikel sechszehn;
Je) Die Feststellung des im Artikel siebenzehn bezeichneten Berichts;
1) Die Fesistellung der im Artikel vier und zwanzig vorbehaltenen näheren
Bestimmungen hinsichtlich der Theilnahme an der Generalversammlung;
8) Die Annahme und Entlassung der Beamten, Angestellten und Techniker,
Jahrgang 1846. (Nr. 2678.) 8 die